Konto Ratgeber
Informationen über Bankkonten

DKB-Cash - Das kostenlose Girokonto vom Testsieger

  Wer bietet die besten Konditionen im Test


Bankkonten Vergleich
Das richtige, passende oder beste Girokonto online zu finden ist gar nicht so einfach, bei der Vielfalt an Bankkonten, die es im Internet zu finden gibt. Allerdings wer als Bankkunde für sein Konto noch Kontoführungsgebühren zahlt, sollte sich vielleicht mal überlegen das Kontowechsel anzustreben. Mittlerweile gibt es jede Menge kostenlose Girokonten.

Übersicht kostenlose Bankkonten und die aktuellen Konditionen

Direktbank Deutsche Kreditbank Netbank Comdirect ING-DiBa
Kontoname DKB Cash Giro Loyal  Giro Plus Girokonto
Mindesteinkommen nein nein nein nein
Kontoführung kostenlos gebührenfrei gratis keine Gebühren
Dispozinsen 7,90% 8,25% 9,65% 8,50%
Kreditkarte gratis
Guthaben Zinsen 1,05% Tagesgeld 0,25% Girokonto 1,00% Tagesgeld 1,50% Extra Konto
Kontogebühren kostenlos nein kostenlos keine
Geldautomaten weltweit gratis CashPool Cash Group mit Visa kostenlos
Online Banking ja ja ja ja
Sonstiges keine 750 € Prämie 50 Euro gratis
Kontoführung Web, Tel., Fax Web, Tel., Fax Web, Tel., Fax Web, Tel., Fax
Mehr Informationen Details Details Details Details
Kontoeröffnung Antrag Antrag Antrag Antrag

*1) Das Konto ist ab 2.500,- EUR kontinuierlichem Guthaben (u.a. Depot, Konto, Kreditkarte und Spareinlage) kostenlos bei der Targobank.
*2) Ab 1000 Euro Einkommen kostenlos, sonst 4,90 € Gebühren monatlich

Da die Banken über verschiedene Konditionen verfügen haben wir folgende Kriterien erstellt die verglichen werden sollten:

- das Guthaben sollte ordentlich verzinst werden
- Bargeldabhebungen sollten weltweit möglich sein, am besten kostenlos
- der Kontoauszug sollte monatlich verschickt werden
- eine kostenlose Kreditkarte kann man inzwischen ebenso verlangen
- die kostenlose EC-Karte ist Standard

Guthabenzinsen und Überziehungszinsen
Die Verzinsung fürs Guthaben sollten schon attraktiv sein, denn sollten einmal längerfristig einer größerer Geldbetrag auf dem Bankkonto sein, bekommt man dafür auch gute Zinsen. Auf der anderen Seite sollten die Konto Überziehungszinsen so niedrig wie möglich sein. Hier sind die Unterschiede besonders von Bank zu Bank gravierend: von 7,9% p.a. bis über 14% p.a. ist bei Deutschlands Banken alles zu finden und sollten Sie bei einem finanziellen Engpass wirklich Ihren Dispositionskredit nutzen müssen, kann es dann richtig teuer werden.

Kleingedruckte immer lesen
Beim Bankkonto Vergleich sollte zuerst einmal geprüft werden, ob das Konto online auch wirklich kostenlos ist. Es bringt ja wenig, wenn die Führung des Bankkontos umsonst ist, dieses aber wiederum von einem Einkommen abhängig ist.  Bei vielen Anbieter steht zwar kostenloses Bankkonto drauf, eben aber nur dann, wenn monatlich ein bestimmtes Mindesteinkommen aufs Konto eingeht. Andere Banken erlassen zwar die Gebühren, lassen sich dabei aber Kontozusatzleistungen fürstlich honorieren, so dass unterm Schnitt noch draufgezahlt werden muss. Das Kleingedruckte sollte daher in jedem Fall ruhig zweimal gelesen werden.

Was ist ein Bankkonto?
Als ein Bankkonto bezeichnet man umgangssprachlich als Sammelbegriff alle Kontoarten, die von Kreditinstituten für ihre Kunden geführt werden. Das Wort Bankkonto stammt vom italienischen "conto", das "Konto, Zahlung, Rechnung" bedeutet.

Unter einem Bankkonto wird vor allem das Girokonto verstanden, das die wichtigste Kontoart ist. Über dieses wird aller bargeldlose und bare Zahlungsverkehr abgewickelt. Außerdem werden als Bankkonten auch alle geldmäßigen Gegenwerte bezeichnet, die aus Metall-, Depot- und anderen Konten verbucht werden. Kreditinstitute führen außerdem auch Konten, die nur für bestimmte Geschäfte existieren, wie zum Beispiel Devisenkonten oder Tagesgeldkonten. Diese ganzen Formen von Konten werden zuweilen auch Bankkonten genannt.

Die Rechtsfragen zu einem Bankkonto
Eine von einem Geldinstitut kontenartig geführte Rechnung, die auf der Grundlage des Kontokorrents (§§ 355ff. HGB) und der AGB der Bank basiert und mit einem debitorischen oder kreditorischen Saldo endet, wird als Bankkonto bezeichnet. Diese Rechnung fließt in einem oft zum Quartals- oder Jahresende erstellten Rechnungsabschluss zusammen. Hier geschieht meistens auch die Verrechnung der aufgelaufenen Gebühren und Zinsen.

Ein Kontoinhaber ist derjenige, der die Rechte und Pflichten des Girovertrags, der einem Bankkonto zugrund liegt, trägt und der nach dem erkennbaren Willen der Parteien Schuldner und Gläubiger des Kreditinstituts werden soll. Einem Kontobevollmächtigten oder Verfügungsberechtigten jedoch wird seitens des Kontoinhabers eine Bankvollmacht erteilt. Mit dieser kann er sämtliche Geschäfte und Handlungen für die Rechnung und im Namen des Kontoinhabers vornehmen, solange sie mit der Kontoführung in unmittelbarem Zusammenhang stehen. In erster Linie gilt dies dafür, eingeräumte Kredite zu nutzen, für die Ermächtigung über die Verfügung des bestehenden Bankguthabens, um Kontoüberziehungen im für eine Bank üblichen Rahmen zu tätigen und die Entgegennahme und Anerkennung von Abrechnungen, Mitteilungen und Kontoauszügen. Die Kontovollmacht ist damit eine Vertretungsmacht für den Inhaber des Kontos, die rechtsgeschäftlich begründet ist. Die Willenserklärungen, die von dem Bevollmächtigten über das Konto im Namen des Kontoinhabers, den er vertritt, abgegeben wurden, wirken aus erster Quelle für und gegen den Inhaber des Kontos als eine Kontoverfügung. Eine so genannte Gattungsvollmacht ist eine Kontovollmacht regelmäßig, weil sie zu allen Aufträgen ermächtigt, die gewöhnlich in unmittelbarem Zusammenhang stehen mit der Kontoführung.

Der Habensaldo eines Bankkunden auf dessen Bankkonto stellt nach § 700 BGB eine Forderung aus unregelmäßiger Verwahrung dar. Dagegen ist der Sollsaldo des Kunden im Sinne des § 488 BGB eine Darlehensverbindlichkeit. Somit erklärt sich, dass Ein- und Auszahlungen auf und von dem Bankkonto in der Regel als Akte dienen zur Begründung oder zur Erfüllung von den genannten Schuldverhältnissen oder seperater Pflichten aus ihnen. Barauszahlungen stellen im Falle von kreditorischen Bankkonten die Rückgabe des für den Kunden verwahrten Geldes dar nach § 688 BGB, während Bareinzahlungen auf ein Bankkonto nach § 700 BGB die Hingabe des zu verwahrenden Geldes darstellen. Und bei debitorischen Bankkonten ist es so, dass Barauszahlungen als Kreditauszahlungen anzusehen sind und Bareinzahlungen entsprechend als Kreditrückzahlungen. Das begründet der §§ 488 ff. BGB.

Die Kontoarten nach der Verfügungsbefugnis
Rechtlich wird im Hinblick auf die Verfügungsbefugnis unterschieden zwischen EInzelkonten und Gemeinschaftskonten. Dabei ist zwischen einem Kontoinhaber und einem Verfügungsberechtigten streng zu trennen, wenn es sich um ein Bankkonto handelt. Beide Kontoarten werden seit Oktober 2009 erwähnt durch di ein § 675f Abs. 2 BGB übernommene Zahlungsdienstrichtlinie. Das begründet sich daraus, dass Kreditinstitute demnach "ein auf dessen Namen oder die Namen mehrerer Zahlungsdienstleister lautendes Zahlungskonto zu führen" haben. Mit dem Begriff des Zahlungsdienstnutzers ist gemeint der Inhaber des Kontos.

Der Begriff des Einzelkontos findet Anwendung bei einem Konto, das alleinig für eine einzelne private Person geführt wird oder für eine einzelne juristische Person. Daher hat dieses Konto nur einen Kontoinhaber und kann daher Einzelkonto genannt werden. Dabei ist der Inhaber des Kontos der einzige Gläubiger einer Guthabenforderung und auch einziger Darlehensnehmer eines Schuldensaldos. Unabhängig davon kann der Inhaber des Kontos aber mehrere juristische oder natürliche Personen nennen, denen er Berechtigung zur Verfügung über das Einzelkonto gibt. Im Gegensatz dazu haben Gemeinschaftskonten mehr als nur einen Inhaber des Kontos. Nach § 428 BGB sind sie Gesamtgläubiger, bzw. nach § 421 BGB sind sie Gesamtschuldner, die betroffen sind von der gegenseitigen anteiligen Ausgleichspflicht nach § 430, bzw § 426 BGB, während sie im Innenverhältnis zueinander stehen. Jeder Gesamtgläubiger hat die Berechtigung, über das komplette Guthaben auf dem Bankkonto verfügen zu können und jeder Inhaber des Kontos haftet bei einem Schuldensaldo in voller Höhe dem Kreditinstitut gegenüber im Außenverhältnis. In der Bankersprache nutzt man dann jeweils den Begriff des Und-Kontos oder des Oder-Kontos, je nach Verfügungsberechtigung.

Was sind Und-Konten?
Sämtliche Verfügungen über das Bankguthaben bei einem Und-Konto können nur gemeinschaftlich von allen Inhabern des Kontos getätigt werden. Es ist also notwendig, dass die Inhaber des Kontos zusammen wirken. Der Bank ist es nur möglich, Leistungen an alle Kontoinhaber mit befreiender Wirkung gemeinschaftlich zu tätigen. Je nachdem, wie das Und-Konto gestaltet ist, handelt es sich im Innenverhältnis entweder um eine Bruchteilsgemeinschaft nach § 741 BGB oder um eine Gesamthandsgemeinschaft. Dabei sind die Inhaber des Kontos nur gemeinsamen Verfügungen nach § 432 BGB befugt. Alle Inhaber eines Und-Kontos haften als Gesamtschuldner dem Kreditinstitut gegenüber. Das ist unabhängig davon, ob im Innenverhältnis eine Bruchteilsgemeinschaft oder eine Gesamthandsgemeinschaft vorliegt. Wenn im Rahmen der Zwangsvollstreckung die Kontoforderung gegen einen Kontoinhaber gepfändet wird, besteht für den anderen oder die anderen Kontoinhaber gemäß § 771 ZPO ein Interventionsrecht.

Was sind Oder-Konten?
Eine Einzelverfügungsbefugnis wird beim Oder-Konto von jedem einzelnen von den zwei oder mehr Inhaber des Kontos besessen. Mit der Bank vereinbaren die Inhaber des Kontos, die zum Beispiel Ehegatten sind, dass sie über das Konto unabhängig voneinander verfügen dürfen. Über das gesamte Guthaben kann jeder Inhaber des Kontos alleine erfügen und jeder Kontoinhaber kann alleine Vollmachten erteilen. Möglich ist es allerdings nicht, dass ein Kontoinhaber alleine die Auflösung des Kontos veranlasst. Hierfür wird immer noch die Unterschriften von allen beteiligten Kontoinhabern gebraucht.

Für gewöhnlich wird ein Oder-Konto von Ehegatten eingerichtet. Sie ermöglichen sich so die Verfügung jedes Ehegatten über das Bankkonto, die sie unabhängig voneinander nutzen können. Gemäß § 428 BGB sind die Ehegatten Gesamtgläubiger als Inhaber eines Oder-Kontos mit der Folge, dass eine Ausgleichspflicht nach § 430 BGB im Innenverhältnis zwischen beiden Ehegatten in Betracht kommt, wenn ein Ehegatte für sich verwendet hat mehr als die Hälfte des Guthabens auf dem Konto. Während der intakten Ehezeit besteht nach § 1353 BGB allerdings kein solcher Ausgleichsanspruch. Dieser Anspruch zum Ausgleich kann nur nach einer Trennung entstehen. Im Außenverhältnis jedoch bleibt die Haftung auf Seiten beider Ehegatten gegenüber der Bank. Das bemächtigt die Bank, den kompletten Schuldensaldo von einem der Inhaber des Kontos einzufordern. Im Falle einer Pfändung des Kontos aufgrund einer Zwangsvollstreckung gegen einen der Kontoinhaber führt die Gesamtgläubigerschaft dazu, dass der andere Inhaber des Kontos keine Drittwiderspruchsklage erheben kann. Das findet sich in § 771 ZPO.

Die Frage ist umstritten, ob ein Kontoinhaber von einem Oder-Konto dieses Konto einseitig umwandeln darf in ein Und-Konto. Diese Frage hat der Bundesgerichtshof verneint mit der Begründung, dass eine Umwandlung von einem Oder-Konto in ein Und-Konto eine verschlechterte Rechtsstellung der anderen Inhaber des Kontos zur Folge hätte. In Ziffer 5 sehen die AGB der Banken jetzt vor, dass die Einzelverfügungsbefugnis von einem Kontoinhaber von jedem anderen Kontoinhaber widerrufen werden kann für die Zukunft.

Streng zu unterscheiden ist bei einem Oder
Depotkonto zwischen den Rechten aus dem Depotvertrag und der Eigentumslage an den Wertpapieren, die verwahrt werden. Der § 430 BGB regelt nur das Innenverhältnis der Gesamtgläubiger und ist ausschließlich von Bedeutung für die Rechte aus dem Depotvertrag, allerdings nicht maßgebend für die Eigentumslage an den Wertpapieren, die verwahrt werden. Die Inhaber eines Oder-Depots sind dementsprechend nur im Hinblick auf die Depovertrag Rechte Gesamtgläubiger, aber nicht in Bezug auf die Wertpapiere, die verwahrt werden. Bei Inhaberpapieren, vor allem bei Aktien, gibt es keine Gesamtgläubigerschaft. Die Eigentumslage ist somit maßgebend als die dingliche Berechtigung. In der Regel gibt die Errichtung eines Depots, wenn es als Oder-Depot eingerichtet werden soll, keinen Aufschluss. Da der Inhaber des Depots nicht zwangsläufig auch der Eigentümer der Wertpapiere, die verwahrt werden sein muss, gilt das schon allein deshalb. Die Errichtung eines Oder-Depots bei Eheleuten dient erfahrungsgemäß oftmals nur dem Zweck, auch dem dinglich nicht berechtigten Ehegatten neben dem Eigentümer zu ermöglichen, über die Wertpapiere zu verfügen.

Die Kontoarten nach dem Gegenstand des Geschäfts
Zwecks besserer Übersichtlichkeit oder aus rechtlichen Gründen führen Kreditinstitute mehrere Kontoarten für einen Kunden, vor allem, wenn dieser eine umfangreiche Geschäftsverbindung hat. Mit dem Begriff Bankkonto werden auch diese Kontoarten umschrieben.

Als Konto für den Zahlungsverkehr der Abwicklung von laufenden Ein- und Ausgängen dient das Girokonto. Das Girokonto nennt man auch das laufende Konto oder das Sichtkonto. Eine kurzfristige verzinsliche Anlage bereits für Kleinbeträge bietet das
Sparkonto, das oft auch als Sparbuch bezeichnet wird. Zur Anlage kurzfristig nicht gebrauchter Mittel werden Termingeldkonten oder Tagesgeldkonten verwendet. Zur Abwicklung von Krediten dienen Kreditkonten. Als Fremdwährungskonten bezeichnet man Kontokorrentkonten. Über diese werden Umsätze in einer bestimmten Fremdwährung verbucht, eine Umwandlung in Euro ist dann aber erst einmal nicht vorgesehen. Vorteil dieser Konten ist, dass später über das vorhandene Guthaben in der Fremdwährung in der gleichen Fremdwährung verfügt werden kann und somit kein Wechselkursrisiko besteht. Als Revolvingkonto werden Kreditkartenkonten meistens geführt. Sie dienen der Buchung der Umsätze der Kreditkarte. Der Abwicklung von Spenden dienen Spendenkonten. In der Regel sind diese ausgelegt als Girokonten. Zum Beispiel für Geldkarten wird ein Schattenkonto geführt. Die auf der Karte gespeicherten Umsätze werden hierauf gespiegelt. Neben normalen Leistungen rund um ein Girokonto sind im Mehrwertkonto außerdem goldene Kreditkarten enthalten, zahlreiche Versicherungsleistungen und viele andere Vergünstigungen. Jedoch sind so genannte Mehrwertkonten oftmals teurer als normale Girokonten. Und dann gibt es noch das Metallkonto. Die dort gültige Währung besteht aus Unzen, bzw. Kilogramm und Gramm oder aus der Anzahl der angelegten Münzen.

Das Ehegattenkonto
Die Behandlung von Einzel- oder Gemeinschaftskonten bei einer Ehescheidung betrifft eine Vielzahl von Rechtsstreitigkeiten. Gemeinschaftskonten kommen bei Ehegatten am meisten vor.

Das Einzelkonto eines Ehegatten
Bei einem Einzelkonto ist der einzige Kontoinhaber der Ehegatte allein. Ganz egal, ob der andere Ehegatte eine Kontovollmacht besitzt oder nicht. Aufgrund dessen ist der Inhaber des Kontos auch einziger Gläubiger der Guthaben auf dem Konto. Dabei ist es irrelevant, wer die Guthaben eingezahlt oder überwiesen hat. Das gleiche gilt auch für negative Salden auf dem Konto. Negative Salden auf dem Konto gelten als Schulden des Inhabers des Kontos. Das sind sie auch dann, wenn sie entstanden sind durch Belastungen Dritter oder durch Verfügungen des Ehegatten, der kontobevollmächtigt ist.

Ein Guthaben auf einem Einzelkonto kann ganz oder teilweise ausnahmsweise beiden Ehegatten zustehen, wenn beide Eheleute auf ein Einzelkonto eines der Ehegatten Guthaben einzahlen, um Spareinlagen für einen bestimmten Zweck zu bilden oder wenn zwischen den Eheleuten Einigkeit darüber bestand, dass das vorhandene Guthaben beiden Eheleuten zustehen sollte oder wenn einer der Ehegatten sein komplettes Einkommen aus Arbeit überweisen lässt auf ein Einzelkonto des anderen Ehegatten. In diesem Fall wird die Verbindung des Geldes dafür genutzt, eine Nutzung des Kontoguthabens anteilmäßig beiden Ehegatten zugesprochen werden soll.

Das Gemeinschaftskonto von Ehegatten
Wenn auf einem Gemeinschaftskonto ein Guthaben vorhanden ist, dann steht jedem Ehegatten im Zweifel die Hälfte dieses Guthabens zu. Die Eheleute trifft als Gesamtgläubiger im Innenverhältnis nach § 430 BGB eine wechselseitige Ausgleichspflicht. Diese ist nicht abhängig von ihren güterrechtlichen Verhältnissen, die bestehen. Keine Rolle spielt es dabei, welche Quelle das Guthaben hat, also von wem und woher es kommt. Wenn zum Beispiel nur der Ehemann ein Einkommen hat und dieses auf das Gemeinschaftskonto überweisen lässt, dann steht der Ehefrau trotzdem zur Hälfte das Guthaben zu, solange die beiden Eheleute keine anderen Vereinbarungen getroffen haben. Wenn ein Ehegatte behauptet, dass ihm mehr als die Hälfte des Guthabens zustehen würde, so muss er dieses nachweisen.

Für Sollsalden haften beide Ehegatten zur Hälfte. Das ist auch dann der Fall, wenn einer der Ehegatten einen größeren Betrag bis zum Kreditlimit abgehoben und für sich beansprucht hat, ohne Zustimmung des anderen Ehegatten. Es entstehen hier Erstattungsansprüche für den anderen Ehegatten, die allerdings nicht leicht durchzusetzen sind. Das kann der Fall sein, wenn der Ehegatte eine so genannte Kontoplünderung vorgenommen und das entsprechende Geld ausgegeben hat. Um einen Unterfall der Schädigung nach § 826 BGB handelt es sich hierbei, wenn ein Ehegatte kurz vor der Trennung im Schädigungsvorsatz handelt und ohne Wissen des anderen Inhabers des Kontos Verfügungen von dem Gemeinschaftskonto vornimmt, die über den ihm zustehenden Teil des Guthabens hinaus gehen. Immer dann ist dieser Vorsatz vorhanden, wenn der entsprechende Ehegatte in dem Wissen handelt, mehr Geld vom Gemeinschaftskonto abzuheben, als ihm eigentlich zusteht. Wenn er mehr als 50% des Guthabens vom Gemeinschaftskonto abhebt, dann muss er den Differenzbetrag an den anderen Ehegatten zurück erstatten. Allerdings ist dieser Erstattungsanspruch eventuell nicht mehr durchzusetzen. Das kann dann der Fall sein, wenn das Geld vom betroffenen Ehepartner in der Zwischenzeit schon ausgegeben wurde, wie zum Beispiel für die Kosten eines Umzugs.

Als gemeinsame Schulden sind die Schulden auf einem Gemeinschaftskonto anzusehen. Im Innenverhältnis haftet jeder Ehegatte jeweils zur Hälfte die gemeinsame Schuldensalden aus einem gemeinschaftlichen Bankkonto. Das heißt, dass die Eheleute untereinander zu jeweils 50% haftbar gemacht werden im Falle des Schuldensaldos. Das ist nicht abhängig vom Grund der Schulden und irrelevant ist auch, wer die Schulden gemacht hat und weswegen. Fakt ist, dass die Bank jeden der beiden Inhaber des Kontos für den ganzen Gesamtbetrag haftbar machen kann.


Netbank Girokonto

Geldautomaten
Die Geldautomaten sollten über ein flächendeckendes Netz verfügen, an denen kostenlos Bargeld abgehoben werden kann, ggf. sollte ein Verbund mit anderen Banken bestehen, damit die Bargeldabhebung keine Kosten verursacht und eine Bargeldversorgung gewährleistet ist. Auch Visa oder Mastercard - sollte auf jeden Fall inklusive und kostenlos sein. Das Plastikgeld ist immer weiter auf dem Vormarsch und schon heute sind schnelles Bezahlen im Internet oder Bargeldabhebungen im Ausland ohne Kreditkarte kaum möglich. Auch hier gibt es Anbieter, die Ihnen nicht nur die Kreditkarte kostenlos anbieten, sondern auch noch den Service bieten, an allen Geldautomaten weltweit kostenlos mit derselben abzuheben.

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