Bankkonten Vergleich
Das richtige, passende oder beste
Girokonto online
zu finden ist gar nicht so einfach, bei
der Vielfalt an Bankkonten, die es im Internet zu finden gibt. Allerdings
wer als Bankkunde für sein Konto noch Kontoführungsgebühren zahlt, sollte
sich vielleicht mal überlegen das Kontowechsel anzustreben.
Mittlerweile gibt es jede Menge kostenlose Girokonten.
Übersicht kostenlose Bankkonten und die aktuellen
Konditionen
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Direktbank |
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Kontoname |
DKB Cash |
Giro Loyal |
Giro Plus |
Girokonto |
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Mindesteinkommen |
nein |
nein |
nein |
nein |
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Kontoführung |
kostenlos |
gebührenfrei |
gratis |
keine Gebühren |
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Dispozinsen |
7,90% |
9,00% |
10,15% |
9,00% |
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Kreditkarte gratis |
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| Guthaben Zinsen |
1,65% Tagesgeld |
1,60% Girokonto |
2,00% Tagesgeld |
2,50% Extra Konto |
| Kontogebühren |
kostenlos |
nein |
kostenlos |
keine |
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Geldautomaten |
weltweit gratis |
CashPool |
Cash Group |
mit Visa kostenlos |
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Online Banking |
ja |
ja |
ja |
ja |
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Sonstiges |
keine |
50 € Prämie |
100 Euro gratis |
50 Euro Bonus |
| Kontoführung |
Web, Tel., Fax |
Web, Tel., Fax |
Web, Tel., Fax |
Web, Tel., Fax |
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Mehr Informationen |
Details |
Details |
Details |
Details |
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Kontoeröffnung |
Antrag |
Antrag |
Antrag |
Antrag |
*1) Das Konto ist ab 2.500,- EUR kontinuierlichem Guthaben (u.a. Depot,
Konto, Kreditkarte und Spareinlage) kostenlos bei der Targobank.
*2) Ab 1000 Euro Einkommen kostenlos, sonst 4,90 € Gebühren monatlich
Da die Banken über verschiedene Konditionen
verfügen haben wir folgende Kriterien erstellt die verglichen werden
sollten:
-
das Guthaben sollte ordentlich verzinst werden
-
Bargeldabhebungen sollten weltweit möglich sein, am besten kostenlos
-
der Kontoauszug sollte monatlich verschickt werden
-
eine kostenlose Kreditkarte kann man inzwischen ebenso verlangen
-
die kostenlose EC-Karte ist Standard
Guthabenzinsen und Überziehungszinsen
Die Verzinsung fürs Guthaben sollten schon attraktiv sein, denn sollten einmal längerfristig
einer größerer Geldbetrag auf dem
Bankkonto sein, bekommt man dafür auch gute
Zinsen.
Auf der anderen Seite sollten die Konto Überziehungszinsen so niedrig wie möglich sein.
Hier sind die Unterschiede besonders von Bank zu Bank gravierend: von 7,9% p.a. bis über 14%
p.a. ist bei Deutschlands Banken alles zu finden und sollten Sie bei einem
finanziellen Engpass wirklich Ihren Dispositionskredit nutzen müssen, kann
es dann richtig teuer werden.
Kleingedruckte immer lesen
Beim Bankkonto Vergleich sollte zuerst einmal geprüft werden, ob das
Konto online auch wirklich kostenlos ist. Es bringt ja wenig, wenn die Führung des Bankkontos
umsonst ist, dieses aber wiederum von einem Einkommen abhängig ist.
Bei vielen Anbieter steht zwar kostenloses
Bankkonto drauf, eben aber nur dann,
wenn monatlich ein bestimmtes Mindesteinkommen aufs Konto eingeht. Andere Banken
erlassen zwar die Gebühren, lassen sich dabei aber
Kontozusatzleistungen fürstlich honorieren, so dass unterm Schnitt noch
draufgezahlt werden muss. Das Kleingedruckte sollte daher in jedem Fall
ruhig zweimal gelesen werden.
Was ist ein Bankkonto?
Als ein Bankkonto bezeichnet man umgangssprachlich als Sammelbegriff alle
Kontoarten, die von Kreditinstituten für ihre Kunden geführt werden. Das
Wort Bankkonto stammt vom italienischen "conto", das "Konto, Zahlung,
Rechnung" bedeutet.
Unter einem Bankkonto wird vor allem das
Girokonto verstanden, das die
wichtigste Kontoart ist. Über dieses wird aller bargeldlose und bare
Zahlungsverkehr abgewickelt. Außerdem werden als Bankkonten auch alle
geldmäßigen Gegenwerte bezeichnet, die aus Metall-, Depot- und anderen
Konten verbucht werden. Kreditinstitute führen außerdem auch Konten, die nur
für bestimmte Geschäfte existieren, wie zum Beispiel
Devisenkonten oder
Tagesgeldkonten. Diese ganzen Formen von Konten werden zuweilen auch
Bankkonten genannt.
Die Rechtsfragen zu einem Bankkonto
Eine von einem Geldinstitut kontenartig geführte Rechnung, die auf der
Grundlage des Kontokorrents (§§ 355ff. HGB) und der AGB der Bank basiert und
mit einem debitorischen oder kreditorischen Saldo endet, wird als Bankkonto
bezeichnet. Diese Rechnung fließt in einem oft zum Quartals- oder Jahresende
erstellten Rechnungsabschluss zusammen. Hier geschieht meistens auch die
Verrechnung der aufgelaufenen Gebühren und Zinsen.
Ein Kontoinhaber ist derjenige, der die Rechte und Pflichten des
Girovertrags, der einem Bankkonto zugrund liegt, trägt und der nach dem
erkennbaren Willen der Parteien Schuldner und Gläubiger des Kreditinstituts
werden soll. Einem Kontobevollmächtigten oder Verfügungsberechtigten jedoch
wird seitens des Kontoinhabers eine Bankvollmacht erteilt. Mit dieser kann
er sämtliche Geschäfte und Handlungen für die Rechnung und im Namen des
Kontoinhabers vornehmen, solange sie mit der Kontoführung in unmittelbarem
Zusammenhang stehen. In erster Linie gilt dies dafür, eingeräumte Kredite zu
nutzen, für die Ermächtigung über die Verfügung des bestehenden
Bankguthabens, um Kontoüberziehungen im für eine Bank üblichen Rahmen zu
tätigen und die Entgegennahme und Anerkennung von Abrechnungen, Mitteilungen
und Kontoauszügen. Die Kontovollmacht ist damit eine Vertretungsmacht für
den Inhaber des Kontos, die rechtsgeschäftlich begründet ist. Die
Willenserklärungen, die von dem Bevollmächtigten über das Konto im Namen des
Kontoinhabers, den er vertritt, abgegeben wurden, wirken aus erster Quelle
für und gegen den Inhaber des Kontos als eine Kontoverfügung. Eine so
genannte Gattungsvollmacht ist eine Kontovollmacht regelmäßig, weil sie zu
allen Aufträgen ermächtigt, die gewöhnlich in unmittelbarem Zusammenhang
stehen mit der Kontoführung.
Der Habensaldo eines Bankkunden auf dessen Bankkonto stellt nach § 700 BGB
eine Forderung aus unregelmäßiger Verwahrung dar. Dagegen ist der Sollsaldo
des Kunden im Sinne des § 488 BGB eine Darlehensverbindlichkeit. Somit
erklärt sich, dass Ein- und Auszahlungen auf und von dem Bankkonto in der
Regel als Akte dienen zur Begründung oder zur Erfüllung von den genannten
Schuldverhältnissen oder seperater Pflichten aus ihnen. Barauszahlungen
stellen im Falle von kreditorischen Bankkonten die Rückgabe des für den
Kunden verwahrten Geldes dar nach § 688 BGB, während Bareinzahlungen auf ein
Bankkonto nach § 700 BGB die Hingabe des zu verwahrenden Geldes darstellen.
Und bei debitorischen Bankkonten ist es so, dass Barauszahlungen als
Kreditauszahlungen anzusehen sind und Bareinzahlungen entsprechend als
Kreditrückzahlungen. Das begründet der §§ 488 ff. BGB.
Die Kontoarten nach der Verfügungsbefugnis
Rechtlich wird im Hinblick auf die Verfügungsbefugnis unterschieden zwischen
EInzelkonten und Gemeinschaftskonten. Dabei ist zwischen einem Kontoinhaber
und einem Verfügungsberechtigten streng zu trennen, wenn es sich um ein
Bankkonto handelt. Beide Kontoarten werden seit Oktober 2009 erwähnt durch
di ein § 675f Abs. 2 BGB übernommene Zahlungsdienstrichtlinie. Das begründet
sich daraus, dass Kreditinstitute demnach "ein auf dessen Namen oder die
Namen mehrerer Zahlungsdienstleister lautendes Zahlungskonto zu führen"
haben. Mit dem Begriff des Zahlungsdienstnutzers ist gemeint der Inhaber des
Kontos.
Der Begriff des Einzelkontos findet Anwendung bei einem Konto, das alleinig
für eine einzelne private Person geführt wird oder für eine einzelne
juristische Person. Daher hat dieses Konto nur einen Kontoinhaber und kann
daher Einzelkonto genannt werden. Dabei ist der Inhaber des Kontos der
einzige Gläubiger einer Guthabenforderung und auch einziger Darlehensnehmer
eines Schuldensaldos. Unabhängig davon kann der Inhaber des Kontos aber
mehrere juristische oder natürliche Personen nennen, denen er Berechtigung
zur Verfügung über das Einzelkonto gibt. Im Gegensatz dazu haben
Gemeinschaftskonten mehr als nur einen Inhaber des Kontos. Nach § 428 BGB
sind sie Gesamtgläubiger, bzw. nach § 421 BGB sind sie Gesamtschuldner, die
betroffen sind von der gegenseitigen anteiligen Ausgleichspflicht nach §
430, bzw § 426 BGB, während sie im Innenverhältnis zueinander stehen. Jeder
Gesamtgläubiger hat die Berechtigung, über das komplette Guthaben auf dem
Bankkonto verfügen zu können und jeder Inhaber des Kontos haftet bei einem
Schuldensaldo in voller Höhe dem Kreditinstitut gegenüber im
Außenverhältnis. In der Bankersprache nutzt man dann jeweils den Begriff des
Und-Kontos oder des Oder-Kontos, je nach Verfügungsberechtigung.
Was sind Und-Konten?
Sämtliche Verfügungen über das Bankguthaben bei einem Und-Konto können nur
gemeinschaftlich von allen Inhabern des Kontos getätigt werden. Es ist also
notwendig, dass die Inhaber des Kontos zusammen wirken. Der Bank ist es nur
möglich, Leistungen an alle Kontoinhaber mit befreiender Wirkung
gemeinschaftlich zu tätigen. Je nachdem, wie das Und-Konto gestaltet ist,
handelt es sich im Innenverhältnis entweder um eine Bruchteilsgemeinschaft
nach § 741 BGB oder um eine Gesamthandsgemeinschaft. Dabei sind die Inhaber
des Kontos nur gemeinsamen Verfügungen nach § 432 BGB befugt. Alle Inhaber
eines Und-Kontos haften als Gesamtschuldner dem Kreditinstitut gegenüber.
Das ist unabhängig davon, ob im Innenverhältnis eine Bruchteilsgemeinschaft
oder eine Gesamthandsgemeinschaft vorliegt. Wenn im Rahmen der
Zwangsvollstreckung die Kontoforderung gegen einen Kontoinhaber gepfändet
wird, besteht für den anderen oder die anderen Kontoinhaber gemäß § 771 ZPO
ein Interventionsrecht.
Was sind Oder-Konten?
Eine Einzelverfügungsbefugnis wird beim Oder-Konto von jedem einzelnen von
den zwei oder mehr Inhaber des Kontos besessen. Mit der Bank vereinbaren die
Inhaber des Kontos, die zum Beispiel Ehegatten sind, dass sie über das Konto
unabhängig voneinander verfügen dürfen. Über das gesamte Guthaben kann jeder
Inhaber des Kontos alleine erfügen und jeder Kontoinhaber kann alleine
Vollmachten erteilen. Möglich ist es allerdings nicht, dass ein Kontoinhaber
alleine die Auflösung des Kontos veranlasst. Hierfür wird immer noch die
Unterschriften von allen beteiligten Kontoinhabern gebraucht.
Für gewöhnlich wird ein Oder-Konto von Ehegatten eingerichtet. Sie
ermöglichen sich so die Verfügung jedes Ehegatten über das Bankkonto, die
sie unabhängig voneinander nutzen können. Gemäß § 428 BGB sind die Ehegatten
Gesamtgläubiger als Inhaber eines Oder-Kontos mit der Folge, dass eine
Ausgleichspflicht nach § 430 BGB im Innenverhältnis zwischen beiden
Ehegatten in Betracht kommt, wenn ein Ehegatte für sich verwendet hat mehr
als die Hälfte des Guthabens auf dem Konto. Während der intakten Ehezeit
besteht nach § 1353 BGB allerdings kein solcher Ausgleichsanspruch. Dieser
Anspruch zum Ausgleich kann nur nach einer Trennung entstehen. Im
Außenverhältnis jedoch bleibt die Haftung auf Seiten beider Ehegatten
gegenüber der Bank. Das bemächtigt die Bank, den kompletten Schuldensaldo
von einem der Inhaber des Kontos einzufordern. Im Falle einer Pfändung des
Kontos aufgrund einer Zwangsvollstreckung gegen einen der Kontoinhaber führt
die Gesamtgläubigerschaft dazu, dass der andere Inhaber des Kontos keine
Drittwiderspruchsklage erheben kann. Das findet sich in § 771 ZPO.
Die Frage ist umstritten, ob ein Kontoinhaber von einem Oder-Konto dieses
Konto einseitig umwandeln darf in ein Und-Konto. Diese Frage hat der
Bundesgerichtshof verneint mit der Begründung, dass eine Umwandlung von
einem Oder-Konto in ein Und-Konto eine verschlechterte Rechtsstellung der
anderen Inhaber des Kontos zur Folge hätte. In Ziffer 5 sehen die AGB der
Banken jetzt vor, dass die Einzelverfügungsbefugnis von einem Kontoinhaber
von jedem anderen Kontoinhaber widerrufen werden kann für die Zukunft.
Streng zu unterscheiden ist bei einem Oder
Depotkonto zwischen den Rechten
aus dem Depotvertrag und der Eigentumslage an den Wertpapieren, die verwahrt
werden. Der § 430 BGB regelt nur das Innenverhältnis der Gesamtgläubiger und
ist ausschließlich von Bedeutung für die Rechte aus dem Depotvertrag,
allerdings nicht maßgebend für die Eigentumslage an den Wertpapieren, die
verwahrt werden. Die Inhaber eines Oder-Depots sind dementsprechend nur im
Hinblick auf die Depovertrag Rechte Gesamtgläubiger, aber nicht in Bezug auf
die Wertpapiere, die verwahrt werden. Bei Inhaberpapieren, vor allem bei
Aktien, gibt es keine Gesamtgläubigerschaft. Die Eigentumslage ist somit
maßgebend als die dingliche Berechtigung. In der Regel gibt die Errichtung
eines Depots, wenn es als Oder-Depot eingerichtet werden soll, keinen
Aufschluss. Da der Inhaber des Depots nicht zwangsläufig auch der Eigentümer
der Wertpapiere, die verwahrt werden sein muss, gilt das schon allein
deshalb. Die Errichtung eines Oder-Depots bei Eheleuten dient
erfahrungsgemäß oftmals nur dem Zweck, auch dem dinglich nicht berechtigten
Ehegatten neben dem Eigentümer zu ermöglichen, über die Wertpapiere zu
verfügen.
Die Kontoarten nach dem Gegenstand des Geschäfts
Zwecks besserer Übersichtlichkeit oder aus rechtlichen Gründen führen
Kreditinstitute mehrere Kontoarten für einen Kunden, vor allem, wenn dieser
eine umfangreiche Geschäftsverbindung hat. Mit dem Begriff Bankkonto werden
auch diese Kontoarten umschrieben.
Als Konto für den Zahlungsverkehr der Abwicklung von laufenden Ein- und
Ausgängen dient das Girokonto. Das Girokonto nennt man auch das laufende
Konto oder das Sichtkonto. Eine kurzfristige verzinsliche Anlage bereits für
Kleinbeträge bietet das
Sparkonto, das oft auch als Sparbuch bezeichnet
wird. Zur Anlage kurzfristig nicht gebrauchter Mittel werden
Termingeldkonten oder Tagesgeldkonten verwendet. Zur Abwicklung von Krediten
dienen Kreditkonten. Als
Fremdwährungskonten bezeichnet man
Kontokorrentkonten. Über diese werden Umsätze in einer bestimmten
Fremdwährung verbucht, eine Umwandlung in Euro ist dann aber erst einmal
nicht vorgesehen. Vorteil dieser Konten ist, dass später über das vorhandene
Guthaben in der Fremdwährung in der gleichen Fremdwährung verfügt werden
kann und somit kein Wechselkursrisiko besteht. Als Revolvingkonto werden
Kreditkartenkonten meistens geführt. Sie dienen der Buchung der Umsätze der
Kreditkarte. Der Abwicklung von Spenden dienen Spendenkonten. In der Regel
sind diese ausgelegt als Girokonten. Zum Beispiel für Geldkarten wird ein
Schattenkonto geführt. Die auf der Karte gespeicherten Umsätze werden
hierauf gespiegelt. Neben normalen Leistungen rund um ein Girokonto sind im
Mehrwertkonto außerdem goldene Kreditkarten enthalten, zahlreiche
Versicherungsleistungen und viele andere Vergünstigungen. Jedoch sind so
genannte Mehrwertkonten oftmals teurer als normale Girokonten. Und dann gibt
es noch das Metallkonto. Die dort gültige Währung besteht aus Unzen, bzw.
Kilogramm und Gramm oder aus der Anzahl der angelegten Münzen.
Das Ehegattenkonto
Die Behandlung von Einzel- oder Gemeinschaftskonten bei einer Ehescheidung
betrifft eine Vielzahl von Rechtsstreitigkeiten. Gemeinschaftskonten kommen
bei Ehegatten am meisten vor.
Das Einzelkonto eines Ehegatten
Bei einem Einzelkonto ist der einzige Kontoinhaber der Ehegatte allein. Ganz
egal, ob der andere Ehegatte eine Kontovollmacht besitzt oder nicht.
Aufgrund dessen ist der Inhaber des Kontos auch einziger Gläubiger der
Guthaben auf dem Konto. Dabei ist es irrelevant, wer die Guthaben eingezahlt
oder überwiesen hat. Das gleiche gilt auch für negative Salden auf dem
Konto. Negative Salden auf dem Konto gelten als Schulden des Inhabers des
Kontos. Das sind sie auch dann, wenn sie entstanden sind durch Belastungen
Dritter oder durch Verfügungen des Ehegatten, der kontobevollmächtigt ist.
Ein Guthaben auf einem Einzelkonto kann ganz oder teilweise ausnahmsweise
beiden Ehegatten zustehen, wenn beide Eheleute auf ein Einzelkonto eines der
Ehegatten Guthaben einzahlen, um Spareinlagen für einen bestimmten Zweck zu
bilden oder wenn zwischen den Eheleuten Einigkeit darüber bestand, dass das
vorhandene Guthaben beiden Eheleuten zustehen sollte oder wenn einer der
Ehegatten sein komplettes Einkommen aus Arbeit überweisen lässt auf ein
Einzelkonto des anderen Ehegatten. In diesem Fall wird die Verbindung des
Geldes dafür genutzt, eine Nutzung des Kontoguthabens anteilmäßig beiden
Ehegatten zugesprochen werden soll.
Das Gemeinschaftskonto von Ehegatten
Wenn auf einem Gemeinschaftskonto ein Guthaben vorhanden ist, dann steht
jedem Ehegatten im Zweifel die Hälfte dieses Guthabens zu. Die Eheleute
trifft als Gesamtgläubiger im Innenverhältnis nach § 430 BGB eine
wechselseitige Ausgleichspflicht. Diese ist nicht abhängig von ihren
güterrechtlichen Verhältnissen, die bestehen. Keine Rolle spielt es dabei,
welche Quelle das Guthaben hat, also von wem und woher es kommt. Wenn zum
Beispiel nur der Ehemann ein Einkommen hat und dieses auf das
Gemeinschaftskonto überweisen lässt, dann steht der Ehefrau trotzdem zur
Hälfte das Guthaben zu, solange die beiden Eheleute keine anderen
Vereinbarungen getroffen haben. Wenn ein Ehegatte behauptet, dass ihm mehr
als die Hälfte des Guthabens zustehen würde, so muss er dieses nachweisen.
Für Sollsalden haften beide Ehegatten zur Hälfte. Das ist auch dann der
Fall, wenn einer der Ehegatten einen größeren Betrag bis zum Kreditlimit
abgehoben und für sich beansprucht hat, ohne Zustimmung des anderen
Ehegatten. Es entstehen hier Erstattungsansprüche für den anderen Ehegatten,
die allerdings nicht leicht durchzusetzen sind. Das kann der Fall sein, wenn
der Ehegatte eine so genannte Kontoplünderung vorgenommen und das
entsprechende Geld ausgegeben hat. Um einen Unterfall der Schädigung nach §
826 BGB handelt es sich hierbei, wenn ein Ehegatte kurz vor der Trennung im
Schädigungsvorsatz handelt und ohne Wissen des anderen Inhabers des Kontos
Verfügungen von dem Gemeinschaftskonto vornimmt, die über den ihm
zustehenden Teil des Guthabens hinaus gehen. Immer dann ist dieser Vorsatz
vorhanden, wenn der entsprechende Ehegatte in dem Wissen handelt, mehr Geld
vom Gemeinschaftskonto abzuheben, als ihm eigentlich zusteht. Wenn er mehr
als 50% des Guthabens vom Gemeinschaftskonto abhebt, dann muss er den
Differenzbetrag an den anderen Ehegatten zurück erstatten. Allerdings ist
dieser Erstattungsanspruch eventuell nicht mehr durchzusetzen. Das kann dann
der Fall sein, wenn das Geld vom betroffenen Ehepartner in der Zwischenzeit
schon ausgegeben wurde, wie zum Beispiel für die Kosten eines Umzugs.
Als gemeinsame Schulden sind die Schulden auf einem Gemeinschaftskonto
anzusehen. Im Innenverhältnis haftet jeder Ehegatte jeweils zur Hälfte die
gemeinsame Schuldensalden aus einem gemeinschaftlichen Bankkonto. Das heißt,
dass die Eheleute untereinander zu jeweils 50% haftbar gemacht werden im
Falle des Schuldensaldos. Das ist nicht abhängig vom Grund der Schulden und
irrelevant ist auch, wer die Schulden gemacht hat und weswegen. Fakt ist,
dass die Bank jeden der beiden Inhaber des Kontos für den ganzen
Gesamtbetrag haftbar machen kann.
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