 |
Girokonten Vergleich
Das richtige, passende oder beste Girokonto zu finden ist gar nicht so einfach, bei
der Vielfalt an Girokonten, die es im Internet zu finden gibt. Allerdings
wer als Bankkunde für sein Konto noch Kontoführungsgebühren zahlt, sollte
sich vielleicht mal überlegen das
Kontowechsel anzustreben.
Mittlerweile gibt es jede Menge kostenlose Girokonten.
|
Da die Banken über verschiedene Konditionen
verfügen haben wir folgende Kriterien erstellt die verglichen werden
sollten:
-
das Guthaben sollte ordentlich verzinst werden
-
Bargeldabhebungen sollten weltweit möglich sein, am besten kostenlos
-
der Kontoauszug sollte monatlich verschickt werden
-
eine kostenlose Kreditkarte kann man inzwischen ebenso verlangen
-
die kostenlose EC-Karte ist Standard
Girokontovergleich - Übersicht kostenlose Girokonten und die aktuellen
Konditionen
|
Direktbank |
 |
 |
 |
 |
|
Kontoname |
DKB Cash |
Giro Loyal |
Giro Plus |
Girokonto |
|
Mindesteinkommen |
nein |
nein |
nein |
nein |
|
Kontoführung |
kostenlos |
gebührenfrei |
gratis |
keine Gebühren |
|
Dispozinsen |
7,90% |
8,25% |
9,65% |
8,50% |
|
Kreditkarte gratis |
  |
 |
  |
  |
| Guthaben Zinsen |
1,05% Tagesgeld |
0,25% Girokonto |
1,00% Tagesgeld |
1,50% Extra Konto |
| Kontogebühren |
kostenlos |
nein |
kostenlos |
keine |
|
Geldautomaten |
weltweit gratis |
CashPool |
Cash Group |
mit Visa kostenlos |
|
Online Banking |
ja |
ja |
ja |
ja |
|
Sonstiges |
keine |
70 € Prämie |
50 Euro gratis |
keine |
| Kontoführung |
Web, Tel., Fax |
Web, Tel., Fax |
Web, Tel., Fax |
Web, Tel., Fax |
|
Mehr Informationen |
Details |
Details |
Details |
Details |
|
Kontoeröffnung |
Antrag |
Antrag |
Antrag |
Antrag |
|
Direktbank |
 |
 |
 |
 |
|
Kontoname |
DAB Girokonto |
OnlineKonto |
GiroAll |
Giro Plus |
|
Mindesteinkommen |
nein |
nein |
nein |
nein |
|
Kontoführung |
kostenlos |
gebührenfrei |
gratis |
keine Gebühren *2) |
|
Dispozinsen |
6,95% |
0% bis -50€ |
7,74% |
12,30% |
|
Kreditkarte gratis |
  |
  |
1822Card |
 |
| Guthaben Zinsen |
3,50% Tagesgeld |
0,90% Termingeld |
1,85% Tagesgeld |
2,50% Tagesgeld |
| Kontogebühren |
kostenlos |
nein |
kostenlos |
keine |
|
Geldautomaten |
weltweit gratis |
CashPool |
Sparkassen gratis |
mit Visa kostenlos |
|
Online Banking |
ja |
ja |
ja |
ja |
|
Sonstiges |
50€ Prämie |
*1) |
|
|
| Kontoführung |
Web, Tel., Fax |
Web, Tel., Fax |
Web, Tel., Fax |
Web, Tel., Fax |
|
Mehr Informationen |
Details |
Details |
Details |
Details |
|
Kontoeröffnung |
Antrag |
Antrag |
Antrag |
Antrag |
|
Direktbank |

|
 |
 |
|
Kontoname |
Top Giro |
VW Girokonto |
GiroSkyline |
|
Mindesteinkommen |
nein |
nein |
nein |
|
Kontoführung |
kostenlos |
keine Gebühren |
gebührenfrei |
|
Dispozinsen |
|
10,12% |
7,74% |
|
EC-/Maestro-Karte |
ja |
ja |
ja |
|
Kreditkarte |
 |
 |
Sparkassen Card |
|
Guthaben Zinsen |
0,33% |
1,50% Visa-Konto |
nein |
|
Kontogebühren |
nein |
0,00 € |
keine |
|
Online Banking |
ja |
ja |
ja |
|
Sonstiges |
keine |
50 € Starter Bonus |
50 Euro Prämie |
| Kontoführung |
Web, Tel., Fax |
Web, Tel., Fax |
Web, Tel., Fax |
|
Mehr Informationen |
Details |
Details |
Details |
|
Kontoeröffnung |
Antrag |
Antrag |
Antrag |
*1) Das Konto ist ab 2.500,- EUR kontinuierlichem Guthaben (u.a. Depot,
Konto, Kreditkarte und Spareinlage) kostenlos bei der Targobank.
*2) Ab 1000 Euro Einkommen kostenlos, sonst 4,90 € Gebühren monatlich
Kleingedruckte immer lesen
Beim Girokonto Vergleich sollte zuerst einmal geprüft werden, ob das Konto
auch wirklich kostenlos ist. Es bringt ja wenig, wenn die Führung des Kontos
umsonst ist, dieses aber wiederum von einem Mindesteinkommen abhängig ist.
Bei vielen Anbieter steht zwar
kostenloses Konto drauf, eben aber nur dann,
wenn monatlich ein bestimmtes Einkommen aufs Konto eingeht. Andere Banken
erlassen zwar die Kontoführungsgebühren, lassen sich dabei aber
Zusatzleistungen fürstlich honorieren, so dass unterm Schnitt noch
draufgezahlt werden muss. Das Kleingedruckte sollte daher in jedem Fall
ruhig zweimal gelesen werden.
Was ist ein Girokonto?
Unter einem Girokonto versteht man ein Kontokorrentkonto, das von
Kreditinstituten für deren Bankkunden geführt wird zu dem Zweck, den
Zahlungsverkehr abzuwickeln. Zu Lasten oder zu Gunsten des Girokontos werden
Zahlungen gebucht.
Das Recht auf ein Girokonto oder Jedermann-Konto
Im Rahmen einer modernen Volkswirtschaft haben Girokonten eine wachsende
Bedeutung bekommen. Im Jahr 1995 hat das eine Empfehlung des ZKA (Zentraler
Kreditausschuss, heute Die Deutsche Kreditwirtschaft) ausgelöst. Demnach
sollten jedem Bürger nach dessen Wunsch von allen Kreditinsituten ein
Girokonto zur Verfügung gestellt werden, das auf Guthabenbasis funktioniert.
Das nannte man ein Jedermann-Konto.
Das Pfändungsschutzkonto oder P-Konto
Der bundesdeutsche Gesetzgeber hat im Jahr 2010 in Anbetracht der Tatsache,
dass der bargeldlose Zahlungsverkehr eine immer größer werdende Bedeutung im
alltäglichen Leben eingenommen hat und mittlerweile unabdingbar für eine
Teilnahme am allgemeinen wirtschaftlichen Leben bedeutet, eine Reform des
Kontopfändungsschutzes beschlossen. Das so genannte Pfändungsschutzkonto,
das auch kurz das P-Konto genannt wird, bildet den Kernpunkt des seit dem 1.
Juli 2010 geltenden Gesetzes.
Die Rechtsgrundlagen von Girokonten
Rechtlich ist das Girokonto als Kontokorrentkonto einzustufen. Das bedeutet,
dass bei einem Girokonto täglich ein Saldo ermittelt wird, dem einer der
zwei beteiligten Parteien zusteht. Es ist ein Konto in der laufenden
Rechnung nach § 355 HGB. Kaufmann muss wenigstens eine der beiden Parteien
sein; da Kreditinstitute ein Handelsgewerbe betreiben nach § 1 Abs. 1 HGB,
erfüllen sie diese Eigenschaft bereits.
Seit Januar 2002 gelten Vorschriften zu einem Girovertrag (§ 676f und § 676g
BGB a.F.). Die Vorschriften wurden im Oktober 2009 geändert. Regelungen zum
Girokonto finden sich ebenfalls darunter. Zentraler Bestandteil des
Girovertrages ist demnach das Girokonto. Nach der Legaldefinition des
Girovertrages in § 676f BGB a.F. ist nämlich das Kreditinstitut daran
gebunden, ein Konto für den Bankkunden einzurichten, die dort eingehenden
Zahlungen dem Konto gutzuschreiben und über dieses Konto abgeschlossene
Überweisungsverträge durchzuführen. Außerdem hat das Kreditinstitut dem
Kunden als Begünstigtem von einer Überweisung mitzuteilen, welche Person,
Firma oder Behörde die Überweisung getätigt hat und welcher Verwendungszweck
angegeben wurde. Mit Zustimmung von den Erziehungsberechtigten kann das
Girokonto auch eingerichtet werden für Minderjährige. Das nennt man dann
Jugendkonto.
Das Recht des Zahlungsverkehrs ist zum 31. Oktober 2009 europaweit in
Umsetzung der EU-Zahlungsdienstrichtlinie vereinheitlicht worden. In §§ 675c
bis § 676c BGB und im Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzt (ZAG) sind der
Girovertrag und die wichtigsten Zahlungsdienste, die da sind Überweisungen,
Kartenzahlungen und Lastschriften, neu geregelt worden. Nunmehr können
Kreditinstitute mit ihren Kunden vereinbaren, dass der Zahlungsverkehr nur
noch passiert mit der so genannten Kundenkennung, die aus der Kontonummer
und der Bankleitzahl, bzw. der IBAN und der BIC besteht, und dabei der Name
des Lastschriftschuldners, bzw. des Überweisungsempfängers nicht mehr
berücksichtigt wird. Auch Haftungs- und Beweisfragen werden von dem neuen
Recht geregelt, außerdem führt es eine Menge neuer Begriffe ein. Der Kunde
hat vor Abschluss eines so genannten Zahlungsdienstrahmenvertrages (davon
sind Unterformen der Girovertrag, der Kreditkartenvertrag, der
Debitkartenvertrag und der Onlinebanking-, bzw. Telefonbankingvertrag) einen
Anspruch darauf, dass ihm umfangreiche vorvertragliche Informationen
ausgehändigt werden (Art. 248 § 4 EGBGB). Änderungen der Vertragsbedingungen
und Änderungen von Entgelten müssen während der Vertragslaufzeit gegenüber
dem Verbraucher angeboten werden mit einer Widerspruchsfrist von 2 Monaten
(§ 675g BGB). Nicht mehr zulässig sind lange Kündigungsfristen, die zu
Lasten von Verbrauchern gehen (§ 675h BGB).
Laut der Vorschrift des § 676f BGB gibt es in Deutschland keine
Abschlusspflicht, also einen so genannten Kontrahierungszwang für Banken und
Kreditinstitute. Das gilt sowohl für den Abschluss von Giroverträgen, als
auch für den Abschluss von Überweisungsverträgen. Für viele Sparkassen
besteht in Deutschland, entgegen einer umfassenden Meinung, kein Zwang zur
Kontrahierung. Unter Umständen kann es das Kreditinstitut ablehnen, ein
Konto zu eröffnen. Dagegen gibt es in Frankreich und Belgien einen
Kontrahierungszwang. In Deutschland, Österreich und der Schweiz besteht
dieser laut akuteller Rechtslage nicht.
Zahlreiche Regelungen, die die Führung eines Girokontos erklären und
beschränken, finden sich in den AGB der Kreditinstitute und sind
ausführlicher als die gesetzlichen Vorschriften. Die allgemeinen
Geschäftsbedingungen und Sonderbedingungen, zum Beispiel für den Verkehr mit
Überweisungen, wurden zum 31. Oktober 2009 im Zuge der Anpassung an das neue
Zahlungsdienstrecht geändert. Erst einmal wird dort erläutert, dass als
Kontokorrent im Sinne von § 355 HGB Girokonten zu sehen sind, für welche
nach vereinbarten Zeitabschnitten Rechnungsabschlüsse erstellt werden.
Innerhalb von sechs Wochen müssen hiergegen Einwendungen beim Institut
angekommen sein. Außerdem geregelt sind in den AGB gegenseitige
Aufrechnungsrechte und Stornobuchungsrechte. Jederzeit und ohne Einhaltungen
einer Frist ist es dem Kunden möglich, sein Girokonto zu kündigen. Für diese
Kündigung darf das Kreditinstitut keine Gebühren verlangen. Die Möglichkeit
der Kündigung des Kontos hat auch die kontoführende Bank. Allerdings kann
sie es nur wegen Unzumutbarkeit kündigen und muss dabei bei einer
ordentlichen Kündigung eine Kündigungsfrist von sechs Wochen einhalten, bzw.
muss sie berücksichtigen, welche Belange der Kunde hat, um ihn nicht zur
Unzeit zu kündigen. die Weiterführung einer Kontoverbindung wird besonders
dann unzumutbar, wenn vom Kunden Falschangaben gemacht werden, die
wesentlich sind für das Vertragsverhältnis oder vom Kunden die Leistungen
der Bank oder des Kreditinstitutes missbraucht werden, dies hierbei vor
allem für gesetzwidrige, also illegale Transaktionen, wie z.B. Geldwäsche,
Betrug und anderes oder Mitarbeiter oder Kunden vom Kunden grob gefährdet
oder grob belästigt werden oder nicht sichergestellt werden kann, dass die
Bank oder das Kreditinstitut die vereinbarten üblichen Entgelte für die
Kontoführung und -nutzung erhält oder das Girokonto nicht zur Teilnahme am
bargeldlosen Zahlungsverkehr zugelassen werden kann, was die eigentlich
bezweckte Nutzung des Kontos ist, zum Beispiel weil es blockiert ist durch
Tätigkeiten vollstreckender Gläubiger, was man Pfändung nennt oder wenn es
ein Jahr lang geführt wird ohne Umsatz oder sich der Kunde auch sonst nicht
an die Vereinbarungen hält.
Die in der Zukunft anstehenden Änderungen von der Rechtslage zu dem P-Konto
und zu dem Jedermann-Konto
Die Fraktion Die Linke stellte am 22. März 2011 die Kleine Anfrage unter
BT-Drs. 17/5221[12] an die Bundesregierung. Diese sieht keine weiteren
gesetzlichen Änderung hinsichtlich des Pfändungsschutzkontos oder P-Kontos
vor, da sie der Meinung ist, dass die Lage von Schuldnern bereits
"signifikant verbessert" sei. Die Antwort kam am 7. Apri 2011 unter BT-Drs.
17/5411[11].
Der Senat von der Hansestadt Hamburg hat am 8. November 2011 auf Vorschlag
der Senatorin für Gesundheit und Verbraucherschutz, kurz BGV, Cornelia
Prüfer-Storcks hin beschlossen, dass sie in den Bundesrat einen
Gesetzesvorschlag einbringen wollen, um "einen Rechtsanspruch gegen Banken
und Sparkassen auf ein Girokonto einzuführen". Der Pfändungsschutz soll
damit zur gleichen Zeit verbessert werden. Künftig soll eine Umwandlung von
einem Girokonto in ein vor Pfändung geschütztem Konto nicht mehr zu einer
Erhöhrung der entsprechenden Gebühren führen dürfen und auch nicht zu
Einschränkungen von Leistungen.
Von Bremen aus wurde bereits 2008 eine Bundesinitiative gestartet mit dem
Ziel, einen Rechtsanspruch für ein Girokonto für Jedermann, also ein "echtes
Jedermannkonto", zu erwirken.
Der Girovertrag
Möchte man ein Girokonto einrichten, muss man zuerst mit dem
Kreditunternehmen einen Girovertrag abschließen. Ein Bestandteil des
Girovertrages sind die AGB des Kreditunternehmens, die der Kunde mit der
Unterzeichung von dem Vertrag anerkennt. Als eine Unterform von der
Vertragsart des Zahlungsdienstevertrags ist ein Girovertrag zu verstehen,
außerdem ist er ein Dauerschuldverhältnis. Das Kreditinstitut verpflichtet
sich durch den Girovertrag, dass es dem Kunden ein Girokonto einrichtet, den
Girovertrag durchführt und über das eröffnete Konto für den Kunden den
Zahlungsverkehr über die Gutschriften und Lastschriften ohne Bargeld
abzuwickeln (§ 676f Satz 1 BGB a.F.). Dabei erfolgt die Führung des
Girokontos nach den Grundsätzen von der kaufmännischen Buchführung nach §
238 HGB. Durch Buchungen hat das Kreditinstitut die Führung des Kontos
nachzuweisen. Die Posten der Buchungen inkludieren zum einen Gutschriften,
also eingehende Zahlungen, als auch Lastschriften, die da wären Belastungen
Dritter und Überweisungsverträge. Auf dem Zahlungsdiensterecht, das seit
November 2009 gültig ist, beruht der Girovertrag. Das Zahlungsdiensterecht
ist weitestgehend nicht abdingbar (§ 675e Abs. 1 BGB). In erster Linie für
Fremdwährungen (§ 675e Abs. 3 BGB) und für Kunden der Bank, die zeitgleich
keine Verbraucher sind (§ 675e Abs. 4 BGB) bestehen Ausnahmen.
Der Zahlungsverkehr auf einem Girokonto
Die Hauptpflicht des Kreditinstitutes oder der Bank regelt § 675f Abs. 1 BGB
im Rahmen des Girovertrags. Diese ist die Durchführung eines
Zahlungsvorgangs. Jede Bereitstellung, jede Übermittlung und jede Abhebung
eines Geldbetrages ist als Zahlungsvorgang zu verbuchen (§ 675f Absatz 3
BGB). Kurz und bündig gesagt, bezeichnet das Wort Zahlungsdienste alle
Transaktionen, die über das Konto laufen. Also alle Zahlungsverfahren, die
dem bargeldlosen Zahlungsverkehr zuzuordnen sind, sind damit gemeint. Das
sind zum Beispiel Lastschriften, Überweisungen, Kartenzahlungen oder
Kreditkartenzahlungen. Der Kontoinhaber kann den Zahlungsauftrag unmittelbar
erteilen, als so genannte "Push"-Zahlung, wie zum Beispiel ein Dauerauftrag,
eine Überweisung oder ein Finanztransfer, oder über den Zahlungsempfänger
mittelbar, wenn der Empfänger eine so genannte "Pull"-Zahlung erteilt, wie
zum Beispiel eine Kreditkartenzahlung oder eine Lastschrift. Rechtlich
stellen Überweisungen unselbstständige Weisungen dar, die der Bankkunde an
das Kreditinstitut tätigt, im Rahmen des Zahlungsdienstevertrages. Als eine
selbstständige Form der Geschäftsbesorgung gilt der Überweisungsvertrag.
Hierfür sind die §§ 675c bis § 676c BGB Rechtsgrundlage. Sie sind gültig für
inländische Überweisungen, als auch für Überweisungen in ein Land innerhalb
der Europäischen Union oder in einen Vertragsstaat des Wirtschaftsraums
Europas, als auch in Nicht-EU-Länder. Kein Zahlungsauftrag des Zahlers an
den Dienstleister seiner Zahlung ist allerdings im herkömmlichen Sinne zu
sehen, wenn eine Erteilung einer Einzugsermächtigung im normalen deutschen
Einzugsermächtigungsverfahren vorgenommen wird. Das erklärt sich damit, dass
nach der Genehmigungstheorie von dem BGH und der vorwiegenden Meinung in der
Literatur bei einer Einzugsermächtigungslastschrift nämlich eine nicht
autorisierte Zahlung vorliegt, so lange der Zahler einer Belastung des
Kontos nicht zugestimmt hat.
Die Ausführung eines Zahlungsauftrages darf vom Kreditinstitut ablehnen,
wenn die Voraussetzungen vorliegen, die in § 675o BGB geregelt sind. Vor
allem gehört mangelnde Kontodeckung dazu, nämlich wenn die Kreditlinie oder
das Guthaben auf dem Konto nicht zur Ausführung von der Überweisung
ausreichen und die Bank es nicht möchte, eine „geduldete Überziehung“ nach §
505 Abs. 1 BGB zuzulassen. Wenn die Bank von diesem Recht keinen Gebrauch
macht, ist sie nach § 675s BGB verpflichtet, die Überweisung innerhalb der
dort genannten Fristen auszuführen.
Gemäß § 675t Abs. I BGB ist das kontoführende Institut in seiner Funktion
als Zahlungsdienstleister für den Empfänger der Zahlung und für den Inhaber
des Kontos verpflichtet, dass sie den Betrag der Zahlung dem Empfänger der
Zahlung so schnell wie möglich verfügbar macht, wenn es auf dem Girokonto
des Zahlungsdienstleisters in Empfang genommen wurde.
Die Bankgebühr für ein Girokonto
Die Rechtsprechung wurde viel in Anspruch genommen in Fragen rund um das
Thema Gebühren für die Nutzung eines Girokontos. Es ist üblich, dass
Bankguthaben auf einem Girokonto nicht verzinst wird oder der Zinssatz nur
gering ist. Nach dem jeweiligen Preisaushang der Bank richten sich die
Sollzinsen für die Inanspruchnahmen von Krediten, wie zum Beispiel von
genehmigten Kreditlinien oder von geduldeten Überziehungen. Im Gegensatz
hierzu ist die Verzinsung von einre Überziehung relativ hoch. Normalerweise
liegt die Verzinsung einer Überziehung zwischen 7 und 15 Prozent. Oftmals
wird eine Gebühr für die Kontoführung pauschalisiert oder pro Buchungsposten
in Rechnung gestellt. Immer mehr Kreditinstitute bieten inzwischen aber
ebenfalls kostenlose Girokonten an. Die Konditionen dieser kostenlosen
Girokonten sind aber in der Regel an Bedingungen verknüpft. Beispiele dafür
sind ein regelmäßiger bargeldloser Geldeingang über einem bestimmten Satz
oder eine ausschließliche Kontoführung online. Meist ist die Kontoführung
für Schüler,
Auszubildende und Studenten auch kostenlos.
Normalerweise ist es den Kreditinstituten nicht gestattet, Entgelte für die
Erfüllung von vertraglichen Nebenpflichten zu verlangen (§ 675f Abs. 4 Satz
2 BGB; wie Nr. 12 Abs. 3 AGB-Banken und Nr. 17 Abs. 4 AGB-Sparkassen). Ganz
ausdrücklich werden vom Gesetzgeber aber auch Ausnahmen zugelassen. Lehnt
die Bank berechtigterweise einen Zahlungsauftrag ab, muss sie darüber sofort
ihren Kunden unterrichten und darf nach § 675o Abs. 1 Satz 4 BGB dafür ein
Entgeld verlangen. Dieses Entgeld darf sie mit ihm, in Bezugnahme auf ihr
Preisverzeichnis, wirksam mit dem Kunden vereinbaren. Aber diese Regel gilt
nur für Lastschriften im Abbuchungsverfahren uneingeschränkt und nach dem
SEPA-Lastschriftverfahren. Auch nach neuer Rechtsgrundlage kann für die
Benachrichtigung bei älteren Lastschriften im Verfahren der
Einzugsermächtigung kein Entgelt verlangt werden. Denn hier fehlt es
regelmäßig an der nötigen Autorisierung durch den Zahlungspflichtigen. Das §
675o BGB spricht aber nur von berechtigten Lastschriften, was dann ja hier
nicht der Fall ist.
Die Nutzung eines Girokontos
Von allen Instrumenten des internationalen und nationalen Zahlungsverkehrs
in bar und unbar dürfen Girokonten benutzt werden. Ein allgemeiner
Vordruckzwang besteht dazu im Rahmen der Sorgfalts- und Mitwirkungspflichten
seitens des Kunden. Insbesondere sind nach dem für Zahlungsverkehrszwecke
Vordrucke zu benutzen, die vom kontoführenden Institut zugelassen wurden.
Darunter fallen Bareinzahlungen, Barabhebungen, Lastschriften,
Überweisungen, Wertpapieraufträge und Daueraufträge. Erfolgen müssen die
meisten dieser Aufträge online per Onlinebanking oder schriftlich oder per
Telefonbanking oder per Terminal, an dem man sich selbst bedienen kann oder
in der Filiale des kontoführenden Unternehmens. Die Nutzung der
Debit-Karten, die über das Girokonto abgewickelt werden, ist weit
verbreitet. Dazu gehören die Kundenkarte und die Maestro-Karte, die früher
unter dem Namen Eurocheque-Karte geführt wurde.
Verfügungen im Bereich des Zahlungsverkehrs müssen, wenn sie ohne besondere
Vereinbarungen getroffen wurden, generell gedeckt sein durch freie
Kreditlinien oder Kontoguthaben. Das bis zum Jahr 2009 geltende
Überweisungsrecht verlangte das ebenfalls nach § 676 Abs. 2 Satz 3 BGB a.F..
Demnach musste ein ausreichendes Guthaben auf dem Konto vorhanden sein,
wonach die Bank die Ausführung der Zahlung tätigen konnte. Der Begriff der
Überziehung findet Anwendung, wenn eine von der Bank ausdrücklich
eingeräumte Kreditlinie oder das Guthaben auf dem Konto nicht ausreichend
sind für diese Verfügungen, das Kreditinstitut diese Verfügungen aber
trotzdem ausführt. Nach dem neuen Recht handelt es sich in diesem Fall nach
§ 505 BGB um eine so bezeichnete geduldete Kontoüberziehung. Vor allem
Dispositionskredite, oder auch kurz "Dispo" genannt, oder
Kontokorrentkredite, deren Vereinbarung vertraglich festgehalten wird, sind
Kredite, die ausdrücklich eingeräumt werden.
Die Kontoauszüge und die Rechnungsabschlüsse von Girokonten
Im Rahmen des Girovertrages hat das Kreditinstitut dem Kunden gegenüber
Pflichten zur Information wahrzunehmen (§ 666 BGB). Diese erfüllt es durch
eine Aufstellung aller Buchungsvorgänge auf dem Girokonto und dazu zählen
auch die an dem Buchungsvorgang Beteiligten und der Verwendungszweck. Form
sind ein Kontoauszug oder ein Kontoauszugsdrucker. Auch im Onlinebanking ist
der Kontoauszug verfügbar. Ein Rechnungsabschluss wird in regelmäßigen
Abständen vorgenommen, das ist meistens quartalsweise. In diesem werden die
Gebühren und die Zinsen gutgeschrieben, bzw. belastet.
Verpflichtungen, bzw. Ansprüche des Kunden liegen den Buchungen zugrunde.
Der Bankarbeitstag, der das Wertstellungsdatum bei diesen Buchungen ist, ist
derjenige, der für die Belastung eines Betrages oder für die Berechnung der
Zinsen bei einer Gutschrift auf einem Girokonto zugrunde gelegt wird. Der
Geschäftstag, an dem beim Kreditinstitut der Betrag eingegangen ist, ist es
laut § 675t Abs. 1 BGB bei Gutschriften und bei Belastungen ist es nach §
675t Abs. 3 BGB am ehesten der Tag der Buchung.
Die Legitimationsprüfung
Die Grundlage des Girovertrags bildet der Kontoeröffnungsantrag, der eine
Schufa-Klausel beinhaltet. In diesem Rahmen haben die kontoführenden
Geldinstitute in Deutschland gleich zwei gesetzliche Verpflichtungen, wenn
sie einem Kunden ein neues Girokonto eröffnen möchten, die beide die
Identität des künftigen Inhabers betreffen.
Es ist eine Legitimationsprüfung erforderlich, so § 154 AO, die dem
Kreditinstitut Sicherheit über die Identität des Verfügungsberechtigten
verschafft. Es wird der Bank Gewissheit über Namen und Anschrift gegeben. Es
ist verboten, auf einen falschen oder ausgedachten Namen für sich oder für
Dritte ein Konto zu eröffnen. Bei jeder Kontoeröffnung muss nach § 8 GwG
eine Erklärung abgegeben werden, die die wirtschaftliche Berechtigung
betrifft. Der Kunde versichert hiernach, die
Kontoeröffnung auf die eigene
Rechnung hin zu tun.
Hierfür ist es notwendig, dass der Kunde einen gültigen Personalausweis oder
einen gültigen Reisepass, diesen ggf. mit Meldebestätigung, beim
Kreditinstitut vorlegt. Ausländische Bürger sind zudem dazu verpflichtet,
ihre Arbeitserlaubnis und ihre aktuelle, gültige Aufenthaltsgenehmigung
vorzulegen. Möchten juristische Personen, wie zum Beispiel ein eingetragener
Verein oder eine GmbH, ein Konto eröffnen, weisen diese ihre Rechtsfähigkeit
nach, indem sie entsprechende Dokumente, wie zum Beispiel den
Handelsregister oder den Gesellschaftsvertrag, vorlegen. Nach den
gesetzlichen Vorgaben richtet sich die Vertretungsbefugnis von
Geschäftsführer, Vorstand oder persönlich haftenden Gesellschafters. Sie ist
dementsprechend vorzuweisen.
Durch Feststellung des Namens, des Geburtsdatums und der Anschrift geschieht
die eigentliche Identifizierung aufgrund des Personalausweises oder des
Reisepasses. Die Anschrift kann nur nachgewiesen werden, wenn sie im
Ausweisdokument entsprechend vermerkt ist. Festgestellt werden müssen
außerdem die Art, die Nummer und die ausstellende Behörde des amtlichen
Ausweises. Das Institut ist verpflichtet, diese Angaben zu notieren. § 9
Abs. 1 Satz 2 GwG verlangt eine Kopie der vorgelegten Dokumente, die zur
Feststellung der Identität dienen, soweit dieses möglich ist. Entweder wird
die Legitimationsprüfung von den Kreditinstituten selbst durchgeführt oder
sie wenden das Postident-Verfahren an, das die Deutsche Post AG anbietet.
Die Kündigung
Nach § 675h BGB kann ein Girokonto jederzeit und ohne Einhaltung einer
Kündigungsfrist und ohne Mitteilung von Gründen seitens des Kunden gekündigt
werden. Dies nennt man eine fristlose Kündigung. Anders ist das nur, wenn
eine Frist zur Kündigung ausdrücklich ausgemacht wurde. Die Kündigungsfrist
darf sich bei einer solchen Vereinbarung auf nicht mehr als einen Monat
beziffern.
|