Konto Ratgeber
Informationen über Girokonten

DKB-Cash - Das kostenlose Girokonto vom Testsieger

  Wer bietet die besten Konditionen im Test

 
Girokonten Vergleich
Das richtige, passende oder beste Girokonto zu finden ist gar nicht so einfach, bei der Vielfalt an Girokonten, die es im Internet zu finden gibt. Allerdings wer als Bankkunde für sein Konto noch Kontoführungsgebühren zahlt, sollte sich vielleicht mal überlegen das Kontowechsel anzustreben. Mittlerweile gibt es jede Menge kostenlose Girokonten.

Da die Banken über verschiedene Konditionen verfügen haben wir folgende Kriterien erstellt die verglichen werden sollten:

- das Guthaben sollte ordentlich verzinst werden
- Bargeldabhebungen sollten weltweit möglich sein, am besten kostenlos
- der Kontoauszug sollte monatlich verschickt werden
- eine kostenlose Kreditkarte kann man inzwischen ebenso verlangen
- die kostenlose EC-Karte ist Standard

Girokontovergleich - Übersicht kostenlose Girokonten und die aktuellen Konditionen

Direktbank Deutsche Kreditbank Netbank Comdirect ING-DiBa
Kontoname DKB Cash Giro Loyal  Giro Plus Girokonto
Mindesteinkommen nein nein nein nein
Kontoführung kostenlos gebührenfrei gratis keine Gebühren
Dispozinsen 7,90% 8,25% 9,65% 8,50%
Kreditkarte gratis
Guthaben Zinsen 1,05% Tagesgeld 0,25% Girokonto 1,00% Tagesgeld 1,50% Extra Konto
Kontogebühren kostenlos nein kostenlos keine
Geldautomaten weltweit gratis CashPool Cash Group mit Visa kostenlos
Online Banking ja ja ja ja
Sonstiges keine 70 € Prämie 50 Euro gratis keine
Kontoführung Web, Tel., Fax Web, Tel., Fax Web, Tel., Fax Web, Tel., Fax
Mehr Informationen Details Details Details Details
Kontoeröffnung Antrag Antrag Antrag Antrag

Direktbank DAB Bank Targobank 1822direct Postbank
Kontoname DAB Girokonto OnlineKonto  GiroAll Giro Plus
Mindesteinkommen nein nein nein nein
Kontoführung kostenlos gebührenfrei gratis keine Gebühren *2)
Dispozinsen 6,95% 0% bis -50€ 7,74% 12,30%
Kreditkarte gratis   1822Card
Guthaben Zinsen 3,50% Tagesgeld 0,90% Termingeld 1,85% Tagesgeld 2,50% Tagesgeld
Kontogebühren kostenlos nein kostenlos keine
Geldautomaten weltweit gratis CashPool Sparkassen gratis mit Visa kostenlos
Online Banking ja ja ja ja
Sonstiges 50€ Prämie *1)
Kontoführung Web, Tel., Fax Web, Tel., Fax Web, Tel., Fax Web, Tel., Fax
Mehr Informationen Details Details Details Details
Kontoeröffnung Antrag Antrag Antrag Antrag

Direktbank

Wüstenrot

Volkswagen 1822direct
Kontoname Top Giro VW Girokonto GiroSkyline
Mindesteinkommen nein nein nein
Kontoführung kostenlos keine Gebühren gebührenfrei
Dispozinsen 10,12% 7,74%
EC-/Maestro-Karte ja ja ja
Kreditkarte Sparkassen Card
Guthaben Zinsen 0,33% 1,50% Visa-Konto nein
Kontogebühren nein 0,00 € keine
Online Banking ja ja ja
Sonstiges keine 50 € Starter Bonus 50 Euro Prämie
Kontoführung Web, Tel., Fax Web, Tel., Fax Web, Tel., Fax
Mehr Informationen Details Details Details
Kontoeröffnung Antrag Antrag Antrag

*1) Das Konto ist ab 2.500,- EUR kontinuierlichem Guthaben (u.a. Depot, Konto, Kreditkarte und Spareinlage) kostenlos bei der Targobank.
*2) Ab 1000 Euro Einkommen kostenlos, sonst 4,90 € Gebühren monatlich

Kleingedruckte immer lesen
Beim Girokonto Vergleich sollte zuerst einmal geprüft werden, ob das Konto auch wirklich kostenlos ist. Es bringt ja wenig, wenn die Führung des Kontos umsonst ist, dieses aber wiederum von einem Mindesteinkommen abhängig ist.  Bei vielen Anbieter steht zwar kostenloses Konto drauf, eben aber nur dann, wenn monatlich ein bestimmtes Einkommen aufs Konto eingeht. Andere Banken erlassen zwar die Kontoführungsgebühren, lassen sich dabei aber Zusatzleistungen fürstlich honorieren, so dass unterm Schnitt noch draufgezahlt werden muss. Das Kleingedruckte sollte daher in jedem Fall ruhig zweimal gelesen werden.

Was ist ein Girokonto?
Unter einem Girokonto versteht man ein Kontokorrentkonto, das von Kreditinstituten für deren Bankkunden geführt wird zu dem Zweck, den Zahlungsverkehr abzuwickeln. Zu Lasten oder zu Gunsten des Girokontos werden Zahlungen gebucht.

Das Recht auf ein Girokonto oder Jedermann-Konto
Im Rahmen einer modernen Volkswirtschaft haben Girokonten eine wachsende Bedeutung bekommen. Im Jahr 1995 hat das eine Empfehlung des ZKA (Zentraler Kreditausschuss, heute Die Deutsche Kreditwirtschaft) ausgelöst. Demnach sollten jedem Bürger nach dessen Wunsch von allen Kreditinsituten ein Girokonto zur Verfügung gestellt werden, das auf Guthabenbasis funktioniert. Das nannte man ein Jedermann-Konto.

Das Pfändungsschutzkonto oder P-Konto
Der bundesdeutsche Gesetzgeber hat im Jahr 2010 in Anbetracht der Tatsache, dass der bargeldlose Zahlungsverkehr eine immer größer werdende Bedeutung im alltäglichen Leben eingenommen hat und mittlerweile unabdingbar für eine Teilnahme am allgemeinen wirtschaftlichen Leben bedeutet, eine Reform des Kontopfändungsschutzes beschlossen. Das so genannte Pfändungsschutzkonto, das auch kurz das P-Konto genannt wird, bildet den Kernpunkt des seit dem 1. Juli 2010 geltenden Gesetzes.

Die Rechtsgrundlagen von Girokonten
Rechtlich ist das Girokonto als Kontokorrentkonto einzustufen. Das bedeutet, dass bei einem Girokonto täglich ein Saldo ermittelt wird, dem einer der zwei beteiligten Parteien zusteht. Es ist ein Konto in der laufenden Rechnung nach § 355 HGB. Kaufmann muss wenigstens eine der beiden Parteien sein; da Kreditinstitute ein Handelsgewerbe betreiben nach § 1 Abs. 1 HGB, erfüllen sie diese Eigenschaft bereits.

Seit Januar 2002 gelten Vorschriften zu einem Girovertrag (§ 676f und § 676g BGB a.F.). Die Vorschriften wurden im Oktober 2009 geändert. Regelungen zum Girokonto finden sich ebenfalls darunter. Zentraler Bestandteil des Girovertrages ist demnach das Girokonto. Nach der Legaldefinition des Girovertrages in § 676f BGB a.F. ist nämlich das Kreditinstitut daran gebunden, ein Konto für den Bankkunden einzurichten, die dort eingehenden Zahlungen dem Konto gutzuschreiben und über dieses Konto abgeschlossene Überweisungsverträge durchzuführen. Außerdem hat das Kreditinstitut dem Kunden als Begünstigtem von einer Überweisung mitzuteilen, welche Person, Firma oder Behörde die Überweisung getätigt hat und welcher Verwendungszweck angegeben wurde. Mit Zustimmung von den Erziehungsberechtigten kann das Girokonto auch eingerichtet werden für Minderjährige. Das nennt man dann Jugendkonto.

Das Recht des Zahlungsverkehrs ist zum 31. Oktober 2009 europaweit in Umsetzung der EU-Zahlungsdienstrichtlinie vereinheitlicht worden. In §§ 675c bis § 676c BGB und im Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzt (ZAG) sind der Girovertrag und die wichtigsten Zahlungsdienste, die da sind Überweisungen, Kartenzahlungen und Lastschriften, neu geregelt worden. Nunmehr können Kreditinstitute mit ihren Kunden vereinbaren, dass der Zahlungsverkehr nur noch passiert mit der so genannten Kundenkennung, die aus der Kontonummer und der Bankleitzahl, bzw. der IBAN und der BIC besteht, und dabei der Name des Lastschriftschuldners, bzw. des Überweisungsempfängers nicht mehr berücksichtigt wird. Auch Haftungs- und Beweisfragen werden von dem neuen Recht geregelt, außerdem führt es eine Menge neuer Begriffe ein. Der Kunde hat vor Abschluss eines so genannten Zahlungsdienstrahmenvertrages (davon sind Unterformen der Girovertrag, der Kreditkartenvertrag, der Debitkartenvertrag und der Onlinebanking-, bzw. Telefonbankingvertrag) einen Anspruch darauf, dass ihm umfangreiche vorvertragliche Informationen ausgehändigt werden (Art. 248 § 4 EGBGB). Änderungen der Vertragsbedingungen und Änderungen von Entgelten müssen während der Vertragslaufzeit gegenüber dem Verbraucher angeboten werden mit einer Widerspruchsfrist von 2 Monaten (§ 675g BGB). Nicht mehr zulässig sind lange Kündigungsfristen, die zu Lasten von Verbrauchern gehen (§ 675h BGB).

Laut der Vorschrift des § 676f BGB gibt es in Deutschland keine Abschlusspflicht, also einen so genannten Kontrahierungszwang für Banken und Kreditinstitute. Das gilt sowohl für den Abschluss von Giroverträgen, als auch für den Abschluss von Überweisungsverträgen. Für viele Sparkassen besteht in Deutschland, entgegen einer umfassenden Meinung, kein Zwang zur Kontrahierung. Unter Umständen kann es das Kreditinstitut ablehnen, ein Konto zu eröffnen. Dagegen gibt es in Frankreich und Belgien einen Kontrahierungszwang. In Deutschland, Österreich und der Schweiz besteht dieser laut akuteller Rechtslage nicht.

Zahlreiche Regelungen, die die Führung eines Girokontos erklären und beschränken, finden sich in den AGB der Kreditinstitute und sind ausführlicher als die gesetzlichen Vorschriften. Die allgemeinen Geschäftsbedingungen und Sonderbedingungen, zum Beispiel für den Verkehr mit Überweisungen, wurden zum 31. Oktober 2009 im Zuge der Anpassung an das neue Zahlungsdienstrecht geändert. Erst einmal wird dort erläutert, dass als Kontokorrent im Sinne von § 355 HGB Girokonten zu sehen sind, für welche nach vereinbarten Zeitabschnitten Rechnungsabschlüsse erstellt werden. Innerhalb von sechs Wochen müssen hiergegen Einwendungen beim Institut angekommen sein. Außerdem geregelt sind in den AGB gegenseitige Aufrechnungsrechte und Stornobuchungsrechte. Jederzeit und ohne Einhaltungen einer Frist ist es dem Kunden möglich, sein Girokonto zu kündigen. Für diese Kündigung darf das Kreditinstitut keine Gebühren verlangen. Die Möglichkeit der Kündigung des Kontos hat auch die kontoführende Bank. Allerdings kann sie es nur wegen Unzumutbarkeit kündigen und muss dabei bei einer ordentlichen Kündigung eine Kündigungsfrist von sechs Wochen einhalten, bzw. muss sie berücksichtigen, welche Belange der Kunde hat, um ihn nicht zur Unzeit zu kündigen. die Weiterführung einer Kontoverbindung wird besonders dann unzumutbar, wenn vom Kunden Falschangaben gemacht werden, die wesentlich sind für das Vertragsverhältnis oder vom Kunden die Leistungen der Bank oder des Kreditinstitutes missbraucht werden, dies hierbei vor allem für gesetzwidrige, also illegale Transaktionen, wie z.B. Geldwäsche, Betrug und anderes oder Mitarbeiter oder Kunden vom Kunden grob gefährdet oder grob belästigt werden oder nicht sichergestellt werden kann, dass die Bank oder das Kreditinstitut die vereinbarten üblichen Entgelte für die Kontoführung und -nutzung erhält oder das Girokonto nicht zur Teilnahme am bargeldlosen Zahlungsverkehr zugelassen werden kann, was die eigentlich bezweckte Nutzung des Kontos ist, zum Beispiel weil es blockiert ist durch Tätigkeiten vollstreckender Gläubiger, was man Pfändung nennt oder wenn es ein Jahr lang geführt wird ohne Umsatz oder sich der Kunde auch sonst nicht an die Vereinbarungen hält.

Die in der Zukunft anstehenden Änderungen von der Rechtslage zu dem P-Konto und zu dem Jedermann-Konto
Die Fraktion Die Linke stellte am 22. März 2011 die Kleine Anfrage unter BT-Drs. 17/5221[12] an die Bundesregierung. Diese sieht keine weiteren gesetzlichen Änderung hinsichtlich des Pfändungsschutzkontos oder P-Kontos vor, da sie der Meinung ist, dass die Lage von Schuldnern bereits "signifikant verbessert" sei. Die Antwort kam am 7. Apri 2011 unter BT-Drs. 17/5411[11].

Der Senat von der Hansestadt Hamburg hat am 8. November 2011 auf Vorschlag der Senatorin für Gesundheit und Verbraucherschutz, kurz BGV, Cornelia Prüfer-Storcks hin beschlossen, dass sie in den Bundesrat einen Gesetzesvorschlag einbringen wollen, um "einen Rechtsanspruch gegen Banken und Sparkassen auf ein Girokonto einzuführen". Der Pfändungsschutz soll damit zur gleichen Zeit verbessert werden. Künftig soll eine Umwandlung von einem Girokonto in ein vor Pfändung geschütztem Konto nicht mehr zu einer Erhöhrung der entsprechenden Gebühren führen dürfen und auch nicht zu Einschränkungen von Leistungen.

Von Bremen aus wurde bereits 2008 eine Bundesinitiative gestartet mit dem Ziel, einen Rechtsanspruch für ein Girokonto für Jedermann, also ein "echtes Jedermannkonto", zu erwirken.

Der Girovertrag
Möchte man ein Girokonto einrichten, muss man zuerst mit dem Kreditunternehmen einen Girovertrag abschließen. Ein Bestandteil des Girovertrages sind die AGB des Kreditunternehmens, die der Kunde mit der Unterzeichung von dem Vertrag anerkennt. Als eine Unterform von der Vertragsart des Zahlungsdienstevertrags ist ein Girovertrag zu verstehen, außerdem ist er ein Dauerschuldverhältnis. Das Kreditinstitut verpflichtet sich durch den Girovertrag, dass es dem Kunden ein Girokonto einrichtet, den Girovertrag durchführt und über das eröffnete Konto für den Kunden den Zahlungsverkehr über die Gutschriften und Lastschriften ohne Bargeld abzuwickeln (§ 676f Satz 1 BGB a.F.). Dabei erfolgt die Führung des Girokontos nach den Grundsätzen von der kaufmännischen Buchführung nach § 238 HGB. Durch Buchungen hat das Kreditinstitut die Führung des Kontos nachzuweisen. Die Posten der Buchungen inkludieren zum einen Gutschriften, also eingehende Zahlungen, als auch Lastschriften, die da wären Belastungen Dritter und Überweisungsverträge. Auf dem Zahlungsdiensterecht, das seit November 2009 gültig ist, beruht der Girovertrag. Das Zahlungsdiensterecht ist weitestgehend nicht abdingbar (§ 675e Abs. 1 BGB). In erster Linie für Fremdwährungen (§ 675e Abs. 3 BGB) und für Kunden der Bank, die zeitgleich keine Verbraucher sind (§ 675e Abs. 4 BGB) bestehen Ausnahmen.

Der Zahlungsverkehr auf einem Girokonto
Die Hauptpflicht des Kreditinstitutes oder der Bank regelt § 675f Abs. 1 BGB im Rahmen des Girovertrags. Diese ist die Durchführung eines Zahlungsvorgangs. Jede Bereitstellung, jede Übermittlung und jede Abhebung eines Geldbetrages ist als Zahlungsvorgang zu verbuchen (§ 675f Absatz 3 BGB). Kurz und bündig gesagt, bezeichnet das Wort Zahlungsdienste alle Transaktionen, die über das Konto laufen. Also alle Zahlungsverfahren, die dem bargeldlosen Zahlungsverkehr zuzuordnen sind, sind damit gemeint. Das sind zum Beispiel Lastschriften, Überweisungen, Kartenzahlungen oder Kreditkartenzahlungen. Der Kontoinhaber kann den Zahlungsauftrag unmittelbar erteilen, als so genannte "Push"-Zahlung, wie zum Beispiel ein Dauerauftrag, eine Überweisung oder ein Finanztransfer, oder über den Zahlungsempfänger mittelbar, wenn der Empfänger eine so genannte "Pull"-Zahlung erteilt, wie zum Beispiel eine Kreditkartenzahlung oder eine Lastschrift. Rechtlich stellen Überweisungen unselbstständige Weisungen dar, die der Bankkunde an das Kreditinstitut tätigt, im Rahmen des Zahlungsdienstevertrages. Als eine selbstständige Form der Geschäftsbesorgung gilt der Überweisungsvertrag. Hierfür sind die §§ 675c bis § 676c BGB Rechtsgrundlage. Sie sind gültig für inländische Überweisungen, als auch für Überweisungen in ein Land innerhalb der Europäischen Union oder in einen Vertragsstaat des Wirtschaftsraums Europas, als auch in Nicht-EU-Länder. Kein Zahlungsauftrag des Zahlers an den Dienstleister seiner Zahlung ist allerdings im herkömmlichen Sinne zu sehen, wenn eine Erteilung einer Einzugsermächtigung im normalen deutschen Einzugsermächtigungsverfahren vorgenommen wird. Das erklärt sich damit, dass nach der Genehmigungstheorie von dem BGH und der vorwiegenden Meinung in der Literatur bei einer Einzugsermächtigungslastschrift nämlich eine nicht autorisierte Zahlung vorliegt, so lange der Zahler einer Belastung des Kontos nicht zugestimmt hat.

Die Ausführung eines Zahlungsauftrages darf vom Kreditinstitut ablehnen, wenn die Voraussetzungen vorliegen, die in § 675o BGB geregelt sind. Vor allem gehört mangelnde Kontodeckung dazu, nämlich wenn die Kreditlinie oder das Guthaben auf dem Konto nicht zur Ausführung von der Überweisung ausreichen und die Bank es nicht möchte, eine „geduldete Überziehung“ nach § 505 Abs. 1 BGB zuzulassen. Wenn die Bank von diesem Recht keinen Gebrauch macht, ist sie nach § 675s BGB verpflichtet, die Überweisung innerhalb der dort genannten Fristen auszuführen.

Gemäß § 675t Abs. I BGB ist das kontoführende Institut in seiner Funktion als Zahlungsdienstleister für den Empfänger der Zahlung und für den Inhaber des Kontos verpflichtet, dass sie den Betrag der Zahlung dem Empfänger der Zahlung so schnell wie möglich verfügbar macht, wenn es auf dem Girokonto des Zahlungsdienstleisters in Empfang genommen wurde.

Die Bankgebühr für ein Girokonto
Die Rechtsprechung wurde viel in Anspruch genommen in Fragen rund um das Thema Gebühren für die Nutzung eines Girokontos. Es ist üblich, dass Bankguthaben auf einem Girokonto nicht verzinst wird oder der Zinssatz nur gering ist. Nach dem jeweiligen Preisaushang der Bank richten sich die Sollzinsen für die Inanspruchnahmen von Krediten, wie zum Beispiel von genehmigten Kreditlinien oder von geduldeten Überziehungen. Im Gegensatz hierzu ist die Verzinsung von einre Überziehung relativ hoch. Normalerweise liegt die Verzinsung einer Überziehung zwischen 7 und 15 Prozent. Oftmals wird eine Gebühr für die Kontoführung pauschalisiert oder pro Buchungsposten in Rechnung gestellt. Immer mehr Kreditinstitute bieten inzwischen aber ebenfalls kostenlose Girokonten an. Die Konditionen dieser kostenlosen Girokonten sind aber in der Regel an Bedingungen verknüpft. Beispiele dafür sind ein regelmäßiger bargeldloser Geldeingang über einem bestimmten Satz oder eine ausschließliche Kontoführung online. Meist ist die Kontoführung für Schüler,
Auszubildende und Studenten auch kostenlos.

Normalerweise ist es den Kreditinstituten nicht gestattet, Entgelte für die Erfüllung von vertraglichen Nebenpflichten zu verlangen (§ 675f Abs. 4 Satz 2 BGB; wie Nr. 12 Abs. 3 AGB-Banken und Nr. 17 Abs. 4 AGB-Sparkassen). Ganz ausdrücklich werden vom Gesetzgeber aber auch Ausnahmen zugelassen. Lehnt die Bank berechtigterweise einen Zahlungsauftrag ab, muss sie darüber sofort ihren Kunden unterrichten und darf nach § 675o Abs. 1 Satz 4 BGB dafür ein Entgeld verlangen. Dieses Entgeld darf sie mit ihm, in Bezugnahme auf ihr Preisverzeichnis, wirksam mit dem Kunden vereinbaren. Aber diese Regel gilt nur für Lastschriften im Abbuchungsverfahren uneingeschränkt und nach dem SEPA-Lastschriftverfahren. Auch nach neuer Rechtsgrundlage kann für die Benachrichtigung bei älteren Lastschriften im Verfahren der Einzugsermächtigung kein Entgelt verlangt werden. Denn hier fehlt es regelmäßig an der nötigen Autorisierung durch den Zahlungspflichtigen. Das § 675o BGB spricht aber nur von berechtigten Lastschriften, was dann ja hier nicht der Fall ist.

Die Nutzung eines Girokontos
Von allen Instrumenten des internationalen und nationalen Zahlungsverkehrs in bar und unbar dürfen Girokonten benutzt werden. Ein allgemeiner Vordruckzwang besteht dazu im Rahmen der Sorgfalts- und Mitwirkungspflichten seitens des Kunden. Insbesondere sind nach dem für Zahlungsverkehrszwecke Vordrucke zu benutzen, die vom kontoführenden Institut zugelassen wurden. Darunter fallen Bareinzahlungen, Barabhebungen, Lastschriften, Überweisungen, Wertpapieraufträge und Daueraufträge. Erfolgen müssen die meisten dieser Aufträge online per Onlinebanking oder schriftlich oder per Telefonbanking oder per Terminal, an dem man sich selbst bedienen kann oder in der Filiale des kontoführenden Unternehmens. Die Nutzung der Debit-Karten, die über das Girokonto abgewickelt werden, ist weit verbreitet. Dazu gehören die Kundenkarte und die Maestro-Karte, die früher unter dem Namen Eurocheque-Karte geführt wurde.

Verfügungen im Bereich des Zahlungsverkehrs müssen, wenn sie ohne besondere Vereinbarungen getroffen wurden, generell gedeckt sein durch freie Kreditlinien oder Kontoguthaben. Das bis zum Jahr 2009 geltende Überweisungsrecht verlangte das ebenfalls nach § 676 Abs. 2 Satz 3 BGB a.F.. Demnach musste ein ausreichendes Guthaben auf dem Konto vorhanden sein, wonach die Bank die Ausführung der Zahlung tätigen konnte. Der Begriff der Überziehung findet Anwendung, wenn eine von der Bank ausdrücklich eingeräumte Kreditlinie oder das Guthaben auf dem Konto nicht ausreichend sind für diese Verfügungen, das Kreditinstitut diese Verfügungen aber trotzdem ausführt. Nach dem neuen Recht handelt es sich in diesem Fall nach § 505 BGB um eine so bezeichnete geduldete Kontoüberziehung. Vor allem Dispositionskredite, oder auch kurz "Dispo" genannt, oder Kontokorrentkredite, deren Vereinbarung vertraglich festgehalten wird, sind Kredite, die ausdrücklich eingeräumt werden.

Die Kontoauszüge und die Rechnungsabschlüsse von Girokonten
Im Rahmen des Girovertrages hat das Kreditinstitut dem Kunden gegenüber Pflichten zur Information wahrzunehmen (§ 666 BGB). Diese erfüllt es durch eine Aufstellung aller Buchungsvorgänge auf dem Girokonto und dazu zählen auch die an dem Buchungsvorgang Beteiligten und der Verwendungszweck. Form sind ein Kontoauszug oder ein Kontoauszugsdrucker. Auch im Onlinebanking ist der Kontoauszug verfügbar. Ein Rechnungsabschluss wird in regelmäßigen Abständen vorgenommen, das ist meistens quartalsweise. In diesem werden die Gebühren und die Zinsen gutgeschrieben, bzw. belastet.

Verpflichtungen, bzw. Ansprüche des Kunden liegen den Buchungen zugrunde. Der Bankarbeitstag, der das Wertstellungsdatum bei diesen Buchungen ist, ist derjenige, der für die Belastung eines Betrages oder für die Berechnung der Zinsen bei einer Gutschrift auf einem Girokonto zugrunde gelegt wird. Der Geschäftstag, an dem beim Kreditinstitut der Betrag eingegangen ist, ist es laut § 675t Abs. 1 BGB bei Gutschriften und bei Belastungen ist es nach § 675t Abs. 3 BGB am ehesten der Tag der Buchung.

Die Legitimationsprüfung
Die Grundlage des Girovertrags bildet der Kontoeröffnungsantrag, der eine Schufa-Klausel beinhaltet. In diesem Rahmen haben die kontoführenden Geldinstitute in Deutschland gleich zwei gesetzliche Verpflichtungen, wenn sie einem Kunden ein neues Girokonto eröffnen möchten, die beide die Identität des künftigen Inhabers betreffen.

Es ist eine Legitimationsprüfung erforderlich, so § 154 AO, die dem Kreditinstitut Sicherheit über die Identität des Verfügungsberechtigten verschafft. Es wird der Bank Gewissheit über Namen und Anschrift gegeben. Es ist verboten, auf einen falschen oder ausgedachten Namen für sich oder für Dritte ein Konto zu eröffnen. Bei jeder Kontoeröffnung muss nach § 8 GwG eine Erklärung abgegeben werden, die die wirtschaftliche Berechtigung betrifft. Der Kunde versichert hiernach, die Kontoeröffnung auf die eigene Rechnung hin zu tun.

Hierfür ist es notwendig, dass der Kunde einen gültigen Personalausweis oder einen gültigen Reisepass, diesen ggf. mit Meldebestätigung, beim Kreditinstitut vorlegt. Ausländische Bürger sind zudem dazu verpflichtet, ihre Arbeitserlaubnis und ihre aktuelle, gültige Aufenthaltsgenehmigung vorzulegen. Möchten juristische Personen, wie zum Beispiel ein eingetragener Verein oder eine GmbH, ein Konto eröffnen, weisen diese ihre Rechtsfähigkeit nach, indem sie entsprechende Dokumente, wie zum Beispiel den Handelsregister oder den Gesellschaftsvertrag, vorlegen. Nach den gesetzlichen Vorgaben richtet sich die Vertretungsbefugnis von Geschäftsführer, Vorstand oder persönlich haftenden Gesellschafters. Sie ist dementsprechend vorzuweisen.

Durch Feststellung des Namens, des Geburtsdatums und der Anschrift geschieht die eigentliche Identifizierung aufgrund des Personalausweises oder des Reisepasses. Die Anschrift kann nur nachgewiesen werden, wenn sie im Ausweisdokument entsprechend vermerkt ist. Festgestellt werden müssen außerdem die Art, die Nummer und die ausstellende Behörde des amtlichen Ausweises. Das Institut ist verpflichtet, diese Angaben zu notieren. § 9 Abs. 1 Satz 2 GwG verlangt eine Kopie der vorgelegten Dokumente, die zur Feststellung der Identität dienen, soweit dieses möglich ist. Entweder wird die Legitimationsprüfung von den Kreditinstituten selbst durchgeführt oder sie wenden das Postident-Verfahren an, das die Deutsche Post AG anbietet.

Die Kündigung
Nach § 675h BGB kann ein Girokonto jederzeit und ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist und ohne Mitteilung von Gründen seitens des Kunden gekündigt werden. Dies nennt man eine fristlose Kündigung. Anders ist das nur, wenn eine Frist zur Kündigung ausdrücklich ausgemacht wurde. Die Kündigungsfrist darf sich bei einer solchen Vereinbarung auf nicht mehr als einen Monat beziffern.


Comdirect Online Girkonto

Geldautomaten
Die Bargeldversorgung über Geldautomaten sollte über ein flächendeckendes Netz verfügen, an denen kostenlos Bargeld abgehoben werden kann, ggf. sollte ein Verbund mit anderen Banken bestehen, damit die Bargeldabhebung keine Kosten verursacht. Auch Visa oder Mastercard - sollte auf jeden Fall inklusive und kostenlos sein. Das Plastikgeld ist immer weiter auf dem Vormarsch und schon heute sind schnelles Bezahlen im Internet oder Bargeldabhebungen im Ausland ohne Kreditkarte kaum möglich. Auch hier gibt es Anbieter, die Ihnen nicht nur die Kreditkarte kostenlos anbieten, sondern auch noch den Service bieten, an allen Geldautomaten weltweit kostenlos mit derselben abzuheben.

Über das Internet haben Sie die Möglichkeit sich ausgiebig über ein Girokonto zu informieren.

Guthabenzinsen und Überziehungszinsen
Die Guthabenzinsen sollten schon attraktiv sein, denn sollten einmal längerfristig einer größerer Geldbetrag auf dem Konto sein, bekommt man dafür auch gute Zinsen.
Auf der anderen Seite sollten die Dispositionszinsen so niedrig wie möglich sein. Hier sind die Unterschiede besonders gravierend: von 7,9% p.a. bis über 14% p.a. ist bei Deutschlands Banken alles zu finden und sollten Sie bei einem finanziellen Engpass wirklich Ihren Dispositionskredit nutzen müssen, kann es dann richtig teuer werden.

 

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